Teilflexibilisierung des Arbeitsgesetzes

Der Bundesrat setzt die angepasste Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) per Anfang Juli 2023 in Kraft. Die Revision ermöglicht eine Flexibilisierung der Arbeitszeit bei Betrieben der Informations- und Kommunikationstechnologie sowie auch bei Dienstleistungsbetrieben in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Treuhand und Steuerberatung. Die HKGR begrüsst diese überfällige Flexibilisierung, fordert diese aber auch für weitere Branchen.


Arbeitnehmende in spezifischen Bereichen können künftig von gelockerten Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen profitieren. Der Bundesrat hat heute eine entsprechende Reform beschlossen, die per Anfang Juli 2023 in Kraft treten wird.

Konkret profitieren die Mitarbeitenden in zwei Bereichen von diesen Lockerungen. So ist es zum einen den Mitarbeitenden mit Projektarbeit und zeitkritischen Aufträgen in der ICT-Branche künftig erlaubt, in einem verlängerten Zeitraum 17 statt 14 Stunden zu arbeiten. Zudem kann die tägliche Ruhezeit mehrmals pro Woche von 11 auf 9 Stunden verkürzt werden. Die zweite Gruppe, die von diesen Änderungen betroffen ist, sind Vorgesetzte und Fachspezialisten in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Treuhand und Steuerberatung. Sie können in einem Jahresarbeitszeitmodell arbeiten, das ihnen unter anderem ermöglicht, die allgemeinen Regeln der wöchentlichen Höchstarbeitszeit zu überschreiten.

Die zwischen den Sozialpartnern ausgehandelte Teilflexibilisierung über den Verordnungsweg erfordert keine Änderung des Arbeitsgesetzes. Die HKGR begrüsst diese Teilflexibilisierung, fordert aber gleichzeitig auch eine Flexibilisierung in weiteren Branchen. Dies z.B. aufgrund der internationalen Arbeitsmarktstudie «Global Talent Study». So wünschen sich mehr als acht von zehn Schweizer Arbeitnehmenden mindestens teilweise flexible Arbeitszeiten. Diesen Wünschen gilt nicht zuletzt angesichts des akuten Arbeitskräftemangels Rechnung zu tragen.

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