Das neue Jahresarbeitszeitmodell ist ein Schritt in die richtige Richtung

Die HKGR nimmt Stellung zur Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2; SR 822.112): Jahresarbeitszeitmodell für Dienstleistungsbetriebe in den Bereichen Beratung, Wirtschaftsprüfung und Treuhand (Art. 34a ArGV 2). Die Einführung des neuen Artikels 34a ArGV 2 wird durch die HKGR grundsätzlich begrüsst. Damit erfolgt zumindest ein Schritt in die richtige Richtung zur Flexibilisierung der Bestimmungen zur Arbeits- und Ruhezeit. Warum das neue Jahresarbeitszeitmodell jedoch nur gewissen Branchen offenstehen soll, ist für die HKGR nicht nachvollziehbar. Der entsprechende Artikel sollte vielmehr sämtlichen Branchen offenstehen.