Mitgliederinformation zur Corona-Krise
Sehr geehrte Damen und Herren
Gerne senden wir Ihnen die aktuellen Entscheide des Bundesrates:
- Der Bundesrat hat weitere schweizweite Massnahmen gegen die schnelle Ausbreitung des Coronavirus ergriffen. Ziel ist, die Zahl der Kontakte unter den Menschen stark zu reduzieren. Discos und Tanzlokale werden geschlossen, Bars und Restaurants haben um 23 Uhr zu schliessen. Alle Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen sowie sportliche und kulturelle Freizeitaktivitäten mit mehr als 15 Personen sind untersagt. Zudem wird die Maskenpflicht ausgeweitet. Die Massnahmen gelten ab Donnerstag, 29. Oktober, und sind nicht befristet.
- Maskenpflicht: Neu muss auch in den Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben eine Maske getragen werden, wie zum Beispiel Läden, Veranstaltungsorte, Restaurants und Bars oder Wochen- und Weihnachtsmärkte. Eine Maskenpflicht gilt auch in belebten Fussgängerbereichen und überall dort, wo der erforderliche Abstand im öffentlichen Raum nicht eingehalten werden kann. Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Kinder bis zu 12 Jahren, Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können und Gäste in Restaurants und Bars, wenn sie am Tisch sitzen.
- Einführung von Schnelltests: Um eine Covid-19 Infektion festzustellen, können zusätzlich zu den bereits angewendeten Tests (PCR-Tests) ab dem 2. November 2020 auch Antigen-Schnelltests eingesetzt werden. Dies ermöglicht eine breitere und schnellere Testung der Bevölkerung.
- Bundesrat definiert neuen Schwellenwert für die Reisequarantäne: Neu kommen nur Länder auf die Liste, die stärker betroffen sind als die Schweiz. Angepasst werden auch die Ausnahmebestimmungen für Geschäftsreisende und für Personen, die aus medizinischen Gründen reisen. Die Regel, dass solche Reisen höchstens fünf Tage dauern dürfen wird aufgehoben.
Pro Memoria: Kurzarbeitsentschädigung:
Ab 1. Januar 2021 gelten die "ordentlichen" (vor-Covid-Regelungen) der Kurzarbeit wieder mit den folgenden Ausnahmen:
1) Die Höchstbezugsdauer von Kurzarbeitsentschädigung beträgt 18 Monate (Art. 57a AVIV).
2) Die Karenzfrist beträgt einen Tag (Art. 50 AVIV).
3) Die Nichtberücksichtigung der Abrechnungsperioden, für die der Arbeitsausfall 85 Prozent der betrieblichen Arbeitszeit im Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 überschritten hat, gilt weiter.
4) Berufsbildner, die sich um Lernende kümmern, haben Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. (Art. 17 Bst a Covid-19-Gesetz und Art. 8j Covid-19-Vo ALV)
5) Mitarbeiter auf Abruf in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis haben Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Die erste Regelung gilt bis Dezember 2021, die Regelung betreffend die Karenfrist ist unbefristet, die dritte und vierte Regelungen gelten bis maximal Dezember 2022. Der letzte Punkt ist bis zum 30. Juni 2021 befristet.
Merkblatt für Arbeitgeber
Freundliche Grüsse
Dr. iur. Marco Ettisberger, Sekretär
HKGR - www.hkgr.ch