Mitgliederinformation zur Corona-Krise
Gerne informieren wir Sie über die wichtigsten Updates (Stand 20. Juli 2020) rund um das Coronavirus.
- Seit 6. Juli 2020 gilt eine zehntägige Quarantänepflicht für Einreisende aus bestimmten Gebieten. Die kantonalen Behörden kontrollieren die Einhaltung der Quarantäne mit Stichproben. Die regelmässig aktualisierte Liste der Staaten oder Gebiete mit erhöhtem Infektionsrisiko finden Sie hier. Eine weitere Liste führt das SRF. Diese zeigt, welche Länder bei einer nächsten offiziellen Anpassung Gefahr laufen, ebenfalls auf die Quarantäne-Liste des Bundes aufgenommen zu werden.
- Normalisierung der Lage und Auswirkungen auf die Sozialversicherungen im internationalen Kontext: Während der aussergewöhnlichen Situation galt die Regel, dass die Versicherungsunterstellung aufgrund der COVID-19-Einschränkungen nicht ändern sollte und eine Person auch dann als in der Schweiz erwerbstätig betrachtet wird, wenn sie daran gehindert wird, ihre Tätigkeit hier physisch auszuüben. Diese flexible Auslegung angesichts höherer Gewalt entspricht auch den EU-Empfehlungen betreffend die Anwendung des europäischen Koordinationsrechts. Da die meisten Personen nunmehr ihre Tätigkeit wieder physisch in der Schweiz erbringen können und auch die Home Office-Empfehlung des Bundesrats seit dem 22. Juni 2020 nicht mehr gilt, wird sich das Zeitfenster für diese vorübergehende flexible Auslegung der Unterstellungsregeln in absehbarer Zeit schliessen. In Bezug auf Deutschland gilt die flexible Anwendung der Unterstellungsregeln bis zum 31.12.2020. Im Verhältnis zu Frankreich und Österreich gilt diese bis zum 31.08.2020. Das BSV stellt die Informationen laufend online.
Eine aktualisierte Übersicht über die Massnahmen, Lockerungen und Mitteilungen des Bundes erhalten Sie auch auf der Webseite des Schweizerischen Arbeitgeberverbandes.
Präventive Massnahmen gemäss Anordnung des Bundes
Der Bund hat folgende präventiven Massnahmen vorgesehen, nämlich die "Massnahmen betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe sowie Veranstaltungen" sowie die "Massnahmen zum Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern". Dabei sieht der Bund (Stand 16. Juli 2020) folgendes vor:
a) Die Erarbeitung von Schutzkonzepten durch Betreiber von öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben (einschliesslich Bildungseinrichtungen), sowie Organisatoren von Veranstaltungen (Art. 4 Covid-19-Verordnung besondere Lage). Diese haben folgendes zu beinhalten:
- Massnahmen betreffend Hygiene und Abstand (gemäss den Vorgaben zu den Schutzkonzepten in Anhang 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage);
- Eine Unterschreitung des Abstands ist nur dann zulässig, wenn andere geeignete Schutzmassnahmen wie das Tragen einer Gesichtsmaske oder das Anbringen zweckmässiger Abschrankungen vorgesehen werden.
b) Die Arbeitgeber müssen gewährleisten, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Empfehlungen des BAG betreffend Hygiene und Abstand einhalten können. Dazu sind die entsprechenden Massnahmen vorzusehen und umzusetzen. Kann der empfohlene Abstand nicht eingehalten werden, so sind Massnahmen gemäss STOP-Prinzip zu treffen (Substitution, technische Massnahmen, organisatorische Massnahmen, persönliche Schutzausrüstung). Namentlich genannt werden Homeoffice, physische Trennung, getrennte Teams oder das Tragen von Masken (Art. 10f. Covid-19-Verordnung besondere Lage).
Im gleichen Atemzug wie die Schutzkonzepte wird die Erfassung der Kontaktdaten genannt, wenn aufgrund der Aktivität, wegen örtlicher Gegebenheiten oder aus betrieblichen oder wirtschaftlichen Gründen während einer bestimmten Dauer weder der erforderliche Abstand eingehalten noch Schutzmassnahmen ergriffen werden können. Dies ist jedoch keine präventive Massnahme, die Erhebung von Kontaktdaten dient einzig der Unterbrechung von Übertragungsketten bei einem Indexfall, in dem die Kontaktpersonen unter Quarantäne gestellt werden.
Kompetenzen Kanton Graubünden
Gemäss den Vorgaben des Bundes basierend auf der geltenden Covid-19-Verordnung besondere Lage (SR 818.101.26) kann der Kanton lediglich in zwei Fällen weitere Massnahme vorsehen (Art. 8):
a) die Anzahl Personen, die nach Artikel 33 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG, SR: 818.101) identifiziert und benachrichtigt werden müssen, erhöht sich derart oder droht sich zu erhöhen, dass diese Massnahme (Contact Tracing) nicht mehr praktikabel ist (Abs. 1);
b) es kommt örtlich begrenzt zu einer hohen Anzahl von Infektionen oder eine solche droht unmittelbar (Abs. 2).
Der Kanton kann demnach nur reaktiv oder bei unmittelbarem Drohen einer der beiden Sachverhalte zusätzliche Massnahmen erlassen.
Verfügung des Gesundheitsamts betr. Schutzkonzepte und Kontakterfassung
Aufgrund vermehrt aufgetretener Infektionsherde verstärkt das Gesundheitsamt auf Weisung des Bundesamts für Gesundheit die Kontrollen der Umsetzung von Schutzkonzepten. So haben Betreiber beziehungsweise Organisatoren von öffentlich zugänglichen Betrieben und Einrichtungen sowie an Veranstaltungen hinreichende Schutzkonzepte zu erarbeiten und umzusetzen. Zudem haben sie die Richtigkeit der erhobenen Kontaktdaten (Name, Vorname und Telefonnummer) vor dem Einlass oder Zutritt zu überprüfen und diese in einer gegliederten elektronisch geführten Liste aufzubewahren. Die entsprechende Verfügung des Gesundheitsamtes (Stand 24. Juli 2020) finden Sie hier.
Diese Verfügung des Gesundheitsamts hat verschiedentlich zu Missverständnissen bei gastgewerblichen Betrieben geführt. Die Rücksprache mit dem Gesundheitsamt hat ergeben, dass sich an den Grundsätzen der Datenerhebung in den Schutzkonzepten nichts ändert. Gemäss Schutzkonzept https://www.hotelleriesuisse.ch/de/leistungen-undsupport/ coronavirus/hotelbetrieb/hygiene-und-schutz müssen die Kontaktdaten erhoben werden, wenn es während mehr als 15 Minuten zu einer Unterschreitung des Mindestabstands ohne Schutzmassnahmen kommt.
Das bedeutet, dass nach wie vor nicht von jedem Gast die Kontaktdaten zu erheben sind. Gemäss Verfügung des Gesundheitsamts ändert sich einzig, dass die gemäss Schutzkonzept zu erhebenden Daten auf ihre Richtigkeit zu prüfen (Ziff. 2) und aufzubewahren (Ziff. 3) sind.
Corona ABC
Dem Anliegen verschiedener Wirtschaftsverbände entsprechend hat das Gesundheitsamt Graubünden ein "Corona-ABC" verfasst (Stand 16. Juli 2020). Dieses stützt sich auf die aktuellen Vorgaben und Informationen des Bundes und des Kantons.
Freundliche Grüsse
Dr. iur. Marco Ettisberger
Sekretär
HKGR - www.hkgr.ch