HK News vom 14. Januar 2021

Sehr geehrte Damen und Herren

Sie erhalten hiermit neue Informationen zur Corona-Krise:

1. Bund

Der Bundesrat hat angesichts der angespannten epidemiologischen Lage gestern weitere Massnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus beschlossen. Neu gilt ab Montag, 18. Januar:

  • Verlängerung der Schliessungen um fünf Wochen

Der Bundesrat verlängert die im Dezember 2020 beschlossenen Massnahmen um fünf Wochen. Restaurants sowie Kultur-, Sport- und Freizeitanlagen bleiben bis Ende Februar 2021 geschlossen.

  • Schliessung Läden mit Waren des nicht-täglichen Bedarfs

Der Bundesrat verschärft zudem ab Montag, 18. Januar 2021 die nationalen Massnahmen. Einkaufsläden und Märkte werden geschlossen. Ausgenommen sind Läden und Märkte, die Güter des täglichen Bedarfs anbieten. Weiterhin möglich ist auch das Abholen bestellter Waren vor Ort. Die Regelung, dass Läden, Tankstellenshops und Kioske nach 19 Uhr sowie sonntags geschlossen bleiben müssen, kann dagegen wieder aufgehoben werden.

  • Home-Office-Pflicht

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, Home-Office überall dort anzuordnen, wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist. Der Arbeitgeber schuldet den Arbeitnehmenden grundsätzlich keine Auslagenentschädigung etwa für Strom- oder Mietkosten, da die Anordnung nur vorübergehend ist.

  • Weitere Massnahmen am Arbeitsplatz

Wo Home-Office nicht oder nur zum Teil möglich ist, werden weitere Massnahmen am Arbeitsplatz erlassen: Neu gilt zum Schutz von Arbeitnehmenden in Innenräumen überall dort eine Maskenpflicht, wo sich mehr als nur eine Person in einem Raum aufhält. Ein grosser Abstand zwischen Arbeitsplätzen im gleichen Raum genügt nicht mehr.

  • Schutz besonders gefährdeter Personen

Besonders gefährdete Personen werden spezifisch geschützt. Dazu wird das Recht auf Homeoffice oder ein gleichwertiger Schutz am Arbeitsplatz oder eine Beurlaubung für besonders gefährdete Personen eingeführt. Für gefährdete Personen in Berufen, in denen die Schutzbestimmungen nicht umgesetzt werden können, muss der Arbeitgeber die betroffenen Arbeitnehmenden unter voller Lohnzahlung von der Arbeitspflicht befreien. In diesen Fällen besteht ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz.

  • Private Veranstaltungen und Menschenansammlungen eingeschränkt

An privaten Veranstaltungen dürfen maximal fünf Personen teilnehmen. Kinder werden auch zu dieser Anzahl gezählt. Menschenansammlungen im öffentlichen Raum werden ebenfalls auf fünf Personen beschränkt.

Der Bundesrat hat zudem die Bedingungen gelockert, die ein Unternehmen erfüllen muss, um Härtefallhilfe zu erhalten. Die wichtigsten Punkte:

  • Bei Schliessung kein Nachweis des Umsatzrückgangs mehr nötig:

Jene Unternehmen, die seit dem 1. November 2020 während mindestens 40 Kalendertagen behördlich geschlossen wurden (insbesondere Restaurants, Bars und Discotheken sowie Freizeit- und Unterhaltungsbetriebe) gelten neu automatisch als Härtefälle. Sie müssen den Nachweis der Umsatzeinbusse von 40 Prozent nicht mehr erbringen.

  • Berücksichtigung von Umsatzrückgängen 2021:

Unternehmen, die in den Monaten Januar 2021 bis Juni 2021 in Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie Umsatzrückgänge erleiden, können neu als Bemessungsgrundlage den Umsatz der letzten 12 Monate anstelle des Jahresumsatzes 2020 verwenden. Sollte die Wintersaison schlecht ausfallen, dürften damit viele Tourismusunternehmen in den Berggebieten ebenfalls unter die Härtefallregelung fallen.

  • Obergrenzen für A-fonds-perdu-Beiträge erhöht:

Neu können Kantone für alle Unternehmen Beiträge von bis zu 20 Prozent des Jahresumsatzes (bisher 10 %) und bis zu 750'000 Franken je Unternehmung (bisher: 500'000 Fr.) leisten. Damit sollen Unternehmen mit hohen Fixkosten besser berücksichtigt werden können. Auch lässt sich damit eine allfällige Verlängerung der Schliessungen über Ende Februar 2021 hinaus abdecken. Die Kantone können die absolute Obergrenze der Hilfe sogar auf 1,5 Million Franken erhöhen, sofern die Eigentümer mindestens in gleichem Umfang frisches Eigenkapital einbringen oder Fremdkapitalgeber auf ihre Forderungen verzichten.

 

Weiterführende Informationen:

  • Grenzgänger im Homeoffice: Fragen und Antworten

 

Steuerrechtliche Problematik in Bezug auf Grenzgänger im Homeoffice

Infolge der Empfehlung des Bundesrates, dass Arbeitnehmende nach Möglichkeit weiterhin von zuhause aus arbeiten sollen, stellt sich bei Grenzgängern im ausländischen Homeoffice die Frage nach der Definition der steuerrechtlich relevanten "Betriebsstätte".

Weiterhin gilt die Antwort des Finanzdepartements (Stand: 13. Januar 2021): "Das durch das Coronavirus "erzwungene" Homeoffice erachten wir aus heutiger Sicht immer noch nicht als dauerhaft, auch wenn der Bundesrat in seiner Wiederaufnahmestrategie an die Unternehmen appelliert, wo möglich, die Mitarbeitenden im Home-Office zu belassen. Deshalb wird alleine aus diesem Grund in der Regel keine Betriebsstätte des Arbeitgebers begründet. Im Einzelfall wird der Entscheid davon abhängen, ob aufgrund der Gesamtumstände die Kriterien für die Annahme einer Betriebsstätte erfüllt sind.".

Sozialversicherungsunterstellung:

Ändert sich etwas an der Sozialversicherungsunterstellung, wenn schlussendlich rückblickend die Phase des Homeoffice zwischen 4-6 Monate gedauert hat?

 

2. Kanton

Der Kanton Graubünden hat heute seine umfassende Impf- und Teststrategie präsentiert. Gemäss der Mitteilung des Kantons zeigt wiederholtes Testen asymptomatischer Personen einen klar messbaren Effekt und ist daher ein geeignetes Mittel, um Übertragungsketten des Coronavirus zu unterbrechen. Daher wird eine kantonale Impf- und Teststrategie mit neun regionalen Impf- und Testzentren sowie grossflächigen, regelmässigen Betriebs- und Schultestungen in Ergänzung zum bestehenden Contact Tracing umgesetzt.

Weitere Informationen zur Härtefallverordnung werden auf der Webseite des Kantons in Kürze aufgeschaltet.

 

Geschätzte Mitglieder, gerne hätte ich mich mit einer erfreulichen Meldung in meinem ersten HK-News an Sie gewendet. Leider lässt dies die derzeitige Lage nicht zu. Nichtsdestotrotz freue ich mich sehr auf die nunmehr anstehenden Aufgaben und Herausforderungen als neuer Geschäftsführer von Handelskammer und Arbeitgeberverband Graubünden und ebenso auf die Zusammenarbeit mit Ihnen.

 

Freundliche Grüsse

Elia Lardi, Geschäftsführer

HKGR - www.hkgr.ch