Ukrainekonflikt: Entscheide, Massnahmen und Informationen mit Auswirkungen für Unternehmen und Arbeitgeber

Hier finden Sie die aktuellen Entscheide, Massnahmen und Informationen zum Ukrainekonflikt mit Auswirkungen auf die Bündner Unternehmen und Arbeitgeber.
 


FAQ's zum Ukrainekonflikt


1. März 2023 - Berufliche Grundbildung für Personen mit Schutzstatus S

Personen, welche aus der Ukraine geflüchtet sind (Schutzstatus S), können in Graubünden eine berufliche Grundbildung absolvieren. Für die Zulassung zur beruflichen Grundbildung der geflüchteten Person muss der Arbeitgeber die dafür benötigte Arbeitsbewilligung einholen (Gesuch Formular B1). Voraussetzungen sind zudem Sprachkenntnisse auf Niveau B1 in der entsprechenden Berufsschulsprache. Es gibt zudem verschiedene Brückenangebote sowie das Schulprogramm BildungsAngebotPlus, um den Einstieg in die berufliche Grundbildung zu erleichtern.

Zudem wurde das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) bekanntgegeben, dass aus der Ukraine geflüchtete Jugendliche, die in er Schweiz einen laufenden Lehrstellenvertrag haben, ihre Ausbildung hierzulande abschliessen dürfen, auch wenn der Schutzstatus S aufgehoben wird. Die geltende Ausreisefrist dürfte dann auf die Dauer der Ausbildung verlängert werden. 

Zur Medienmitteilung des EJPD

Informationen für Jugendliche mit Schutzstatus S sowie für Lehrbetriebe

16. Februar 2023 - Der Kanton Graubünden unterstützt Personen mit Schutzstatus «S» bei der Stellensuche

Die Fachstelle Integration des Kantons Graubünden unterstützt Personen mit Schutzstatus «S» bei der Stellensuche. Dazu haben im Januar 2023 drei zusätzliche Jobcoaches ihre Arbeit aufgenommen. Mit deren Unterstützung sollen mehr Ukrainerinnen und Ukrainer den Weg in die Erwerbsarbeit finden. Gleichzeitig sollen deren Bildungsabschlüsse und Berufserfahrungen aus der Heimat besser genutzt werden – nicht zuletzt gegen den Fachkräftemangel im Kanton Graubünden.

Durch das neue Unterstützungsangebot des Kantons soll der Anteil der erwerbstätigen Personen mit Schutzstatus «S» in den kommenden Monaten erhöht werden. Die bessere Zusammenführung der Potenziale und Berufsprofile der Ukrainerinnen und Ukrainer mit den Bedürfnissen der Bündner Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber soll aber auch einen Beitrag gegen den Fach- und Arbeitskräftemangel in verschiedenen Branchen leisten.

Zur Medienmitteilung des Kantons Graubünden


23. November 2022 - Die Schweiz setzt das achte Sanktionspaket der EU um

Der Bundesrat hat am 23. November 2022 weitere Sanktionsmassnahmen gegen Russland beschlossen. Er übernimmt somit die neusten Massnahmen, welche die Europäischen Union (EU) im Rahmen des achten Sanktionspakets verabschiedet hatte.

Die Europäische Union (EU) hat am 6. Oktober 2022 im Rahmen des achten Sanktionspakets neue Massnahmen gegen Russland erlassen. Am 12. Oktober 2022 hatte das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) die in seiner Kompetenz stehenden Anhangsänderungen vorgenommen und unter anderem die Sanktionierung von rund 30 weiteren Personen und Organisationen durch die Schweiz gutgeheissen.

Per 23. November 2022 übernimmt der Bundesrat nun die restlichen Massnahmen des 8. Sanktionspakets. Diese umfassen eine Rechtsgrundlage für die Einführung von Preisobergrenzen für russisches Rohöl und Erdölprodukte (oil price cap) sowie Einschränkungen für weitere Eisen- und Stahlprodukte, Luft- und Raumfahrtgüter und für Russland wirtschaftlich bedeutende Güter. Ebenso beinhalten die Massnahmen Verbote für die Erbringung weiterer Dienstleistungen (IT, Ingenieurwesen, Architektur, Rechtsberatung) an die russische Regierung und an russische Unternehmen sowie den Einsitz in Leitungsgremien bestimmter staatseigener russischer Unternehmen. 

Zur Medienmitteilung des Bundesrats

Informationen zu den Massnahmen im Zusammenhang mit dem Ukrainekonflikt


9. November 2022 - Schutzstatus S wird nicht vor dem 4. März 2024 aufgehoben

Eine nachhaltige Stabilisierung der Lage in der Ukraine ist auf absehbare Zeit nicht zu erwarten. Entsprechend hat der Bundesrat entschieden, den Schutzstatus S für Schutzsuchende aus der Ukraine nicht vor dem 4. März 2024 aufzuheben, sofern sich die Lage in der Ukraine bis dahin nicht grundlegend ändert. Zudem werden die Unterstützungsmassnahmen für Personen mit Schutzstatus S um ein Jahr verlängert.

Die HKGR begrüsst die frühzeitige Information dieses Entscheides, der für die Schutzsuchenden und alle anderen Beteiligten – insbesondere auch die Arbeitgeber – Klarheit schafft und für die Unternehmen in Bezug auf die Arbeitsmarktintegration der Geflüchteten Planungssicherheit ermöglicht.

Zur Medienmitteilung des Bundesrats


18. August 2022 - Flüchtlinge aus der Ukraine: Unternehmen fordern mehr Planungssicherheit

Eine vom Schweizerischen Arbeitgeberverband in Auftrag gegebene Studie zeigt, dass bereits jedes zehnte Unternehmen in der Schweiz Geflüchtete aus der Ukraine angestellt hat und die Zufriedenheit mit deren Leistung hoch ist. Die Unternehmen sehen sich aber auch mit Herausforderungen konfrontiert. Sie erwarten mehr Planungssicherheit in Bezug auf den Aufenthaltsstatus S sowie eine aktivere Rolle der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren.

Zur Medienmitteilung des Schweizerischen Arbeitgeberverbands

Zur Unternehmensbefragung: Arbeitsmarktintegration von Personen mit Schutzstatus S


28. Juni 2022 - Informationen zu einer Anstellung von Personen mit dem Schutzstatus S

Das Staatssekretariat für Migration SEM hat ein Infoblatt mit den wichtigsten Informationen zu einer Anstellung von Personen mit dem Schutzstatus S erarbeitet.

 


10. Juni 2022 - Die Schweiz übernimmt weitere EU Sanktionen

Der Bundesrat hat beschlossen, das sechste Sanktionspaket der EU gegen Russland und Belarus zu übernehmen. Die Anpassung der entsprechenden Verordnungen ist in Erarbeitung.

Das sechste Sanktionspaket der EU umfasst in erster Linie ein Embargo von russischem Öl. So wird der Kauf, die Einfuhr oder der Transfer von Rohöl und bestimmten Erdölerzeugnissen aus Russland in die EU schrittweise verboten. in der Schweiz ist nun das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) mit der Anpassung der entsprechenden Rechtsgrundlagen beauftragt. Weitere wichtige Bestandteile der vom Bundesrat beschlossenen Massnahmen hat das WBF im Rahmen seiner Kompetenzen angepasst und sie treten per 10. Juni um 18 Uhr in Kraft. Diese Anpassungen umfassen eine Ausweitung des SWIFT-Verbots auf weitere russische Banken und eine erweiterte Liste der sanktionierten Personen und Einrichtungen, die von den Ausfuhrbeschränkungen für Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck betroffen sind.

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Informationen zu den Massnahmen im Zusammenhang mit dem Ukrainekonflikt


13. April 2022 - Die Schweiz übernimmt auch das fünfte Sanktionspaket der EU

Der Bundesrat hat entschieden, die neuen EU-Sanktionen gegen Russland und Belarus zu übernehmen. Die Anpassung der entsprechenden Verordnungen ist in Erarbeitung. 

Das von der EU vergangene Woche beschlossene Paket enthält einerseits ein Importverbot für zusätzliche Güter wie Kohle, Zement, Holz, Dünger, Wodka, Meeresfrüchte u.a. Andererseits beinhaltet dieses fünfte Sanktionspaket auch neue Exportverbote für z.B. Kerosin, Halbleiter, Industrieroboter, gewisse Maschinen und Chemikalien sowie die Ausweitung der Sanktionslisten für Personen und Unternehmen. Weiter wurden durch die EU Verbote im Transportwesen, im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge sowie neue Finanzsanktionen im Bereich der Trusts und der finanziellen Unterstützung russischer öffentlicher Einrichtungen beschlossen.

Zur Medienmitteilung des Bundesrats

Informationen zu den Massnahmen im Zusammenhang mit dem Ukrainekonflikt


25. März 2022 - Weitere EU-Sanktionen umgesetzt

Der Bundesrat verabschiedet weitere Sanktionen gegenüber Russland, welche am 25. März 2022 um 23 Uhr in Kraft treten.

Die Schweiz schliesst sich auch auch Massnahmen an, welche die EU am 9. und 15. März 2022 angesichts der anhaltenden Militärinvasion Russlands in der Ukraine beschlossenen hat.

Neu werden insbesondere die Ausfuhr von Gütern für den Energiesektor und damit verbundene Dienstleistungen untersagt. Ebenfalls verboten sind Beteiligungen und Bereitstellung von Darlehen oder sonstiger Finanzmittel an Unternehmen, die im Energiesektor tätig sind. Zudem wird neu ein Einfuhrverbot von Eisen- und Stahlerzeugnissen aus oder mit Ursprung in Russland sowie ein Verbot der Ausfuhr von Luxusgütern und Gütern zur maritimen Navigation nach Russland eingeführt.

Zur Medienmitteilung des Bundesrats

Informationen zu den Massnahmen im Zusammenhang mit dem Ukrainekonflikt


21. März 2022 - Jede zweite Schweizer Firma vom Ukrainekonflikt betroffen

Der Krieg in der Ukraine belastet Schweizer Unternehmen deutlich stärker als die gegen Russland verhängten Sanktionen. Von den Auswirkungen des Kriegs ist jede zweite Firma betroffen, von den Sanktionen etwa jede vierte. Das zeigt eine Umfrage von economiesuisse.

Die indirekten Auswirkungen des Krieges in der Ukraine treffen Schweizer Unternehmen wesentlich deutlicher als die Folgen der Sanktionen gegen Russland. Das zeigt eine Umfrage unseres Dachverbandes economiesuisse, welche vom 2. bis zum 10. März 2022 durchgeführt wurde. Demnach ist jede zweite Schweizer Firma von kriegsbedingten Schwierigkeiten beim Bezug von Rohstoffen und den Verwerfungen auf den Energiemärkten betroffen. Rund jedes vierte befragte Unternehmen gibt an, die Auswirkungen der westlichen Sanktionen zu spüren. 

Zur Medienmitteilung von economiesuisse


21. März 2022 - Unterkünfte für ukrainische Flüchtlinge gesucht!

Der erschütternde Krieg in der Ukraine führt zu grossen Flüchtlingsströmen und bereits tausende von Flüchtlingen suchen Schutz in unserem Land. Aufgrund der rasch ansteigenden, hohen Flüchtlingszahl wurden die Sozialpartner von BR Keller-Sutter gebeten, einen Appell an Sie zu richten, wonach dringend weitere Unterkünfte gesucht sind. Allenfalls gibt es auch im Kanton Graubünden Arbeitgeber, welche eigene Unterkünfte o.ä. besitzen und wo Kapazität zur Unterbringung von Flüchtlingen bestehen würde. 

Wohnungen und Unterkünfte können der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) oder Campax gemeldet werden. Die gesammelten Angebote stehen anschliessend den Kantonen zur Verfügung, welche für die Unterbringung der Flüchtlinge zuständig sind. Ergänzend finden Sie nachfolgend noch das Merkblatt «Private Unterbringung von Flüchtenden aus der Ukraine».

Die HKGR dankt Ihnen für Ihre engagierte Mitarbeit!

 

11. März 2022 - Schutzstatus S für Menschen aus der Ukraine

Ab 12. März 2022 erteilt die Schweiz Schutzsuchenden aus der Ukraine, welche ihre Heimat wegen des Krieges verlassen mussten, den Schutzstatus S. Mit dem Schutzstatus S erhalten die Geflüchteten rasch ein Aufenthaltsrecht, ohne dass sie ein ordentliches Asylverfahren durchlaufen müssen.

Das Aufenthaltsrecht in der Schweiz ist auf ein Jahr befristet, kann aber verlängert werden. Der Status S ermöglicht es den Schutzbedürftigen auch, Familienangehörige nachzuziehen. Der Bundesrat hat zudem auf Verordnungsebene in einzelnen Punkten Anpassungen an dem im Asylgesetz definierten Schutzstatus S beschlossen. So wird die Wartefrist von drei Monaten für die Aufnahme einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit aufgehoben und der vollständige Zugang zum Arbeitsmarkt gewährleistet.

Personen mit Schutzstatus S sind somit berechtigt, sich regulär bei einem Unternehmen zu bewerben. Der Arbeitgeber stellt dann ein Gesuch bei der zuständigen Wohngemeinde, welches sodann an das kantonale Amt für Industrie Gewerbe und Arbeit (KIGA) weitergeleitet und auf die orts- und branchenüblichen
Lohn- und Arbeitsbedingungen geprüft wird. Sind diese Bedingungen erfüllt, bewilligt die Amtsstelle das Gesuch und und die Person kann eingestellt
werden.

Zur Medienmitteilung des Bundesrats

Weitere Informationen zur Sprachförderung von Personen mit Status «S» sowie häufige Fragen und Antworten werden laufend auf der kantonalen Webseite www.gr.ch/ukraine publiziert.

9. März 2022 - Kurzarbeitsentschädigung im Zusammenhang mit dem Ukrainekonflikt

Die Ausgleichsstelle der ALV erachtet die militärischen Interventionen in der Ukraine und deren wirtschaftlichen Auswirkungen als aussergewöhnlich und somit als nicht zum normalen Betriebsrisiko gehörend. Die von der Schweiz übernommenen Sanktionen gelten wie auch Massnahmen ausländischer Behörden als behördliche Massnahmen womit grundsätzlich Kurzarbeitsentschädigung für betroffene Unternehmen möglich ist.

Ein genereller Verweis auf den Ukraine-Konflikt reicht allerdings nicht aus, um einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung zu begründen. Der Arbeitsausfall muss in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit den Militärinterventionen Russlands in der Ukraine stehen. Dieser Kausalzusammenhang muss bei der Voranmeldung von Kurzarbeit begründet und belegt werden. Ausserdem müssen sämtliche übrigen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitsentschädigung erfüllt sein.

 

4. März 2022 - Umsetzung der EU-Sanktionspakete

Nachdem der Bundesrat am 28. Februar angesichts der fortschreitenden Militär­intervention Russlands in der Ukraine entschieden hatte, die Sanktionspakete der EU vom 23. und 25. Februar zu übernehmen, sind die darin enthaltenen Massnahmen nun vollständig umgesetzt. Dabei handelt es sich primär um Güter- und Finanzsanktionen. Die Änderungen treten am 4. März um 18:00 Uhr in Kraft. 

Neu wird insbesondere die Ausfuhr sämtlicher doppelt verwendbarer Güter nach Russland unabhängig vom Endverwendungszweck oder dem Endverwender verboten. Zudem ist die Ausfuhr von Gütern untersagt, die zur Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten. Auch wird in diesem Zusammenhang die Erbringung technischer Hilfe, die Vermittlung oder das Bereitstellen von Finanzmitteln verboten. 

Weiter bestehen Sanktionen im Finanzbereich sowie Ausfuhrverbote nach Russland bei Gütern und Dienstleistungen im Ölsektor und in der Luft- und Raumfahrtindustrie. Detaillierte Informationen, eine Auflistung der bestehenden Massnahmen sowie Kontaktangaben für betroffene Personen und Unternehmen finden Sie hier.