Sozialversicherungsunterstellung bei Homeoffice von Grenzgängern

Aufgrund der Einschränkungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus gilt im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens und des EFTA-Übereinkommens bis zum 30. Juni 2023 eine flexible Anwendung der EU-Unterstellungsregeln im Bereich der sozialen Sicherheit. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat nun die neuen Regeln bekanntgegeben, die ab dem 1. Juli 2023 für Homeoffice von Grenzgängern gelten:

 

1. Neue Vereinbarung zur Erleichterung von Homeoffice

Einige EU-/EFTA-Länder (darunter insbesondere Deutschland, Österreich und Liechtenstein) haben sich auf eine Vereinbarung geeinigt, die es Arbeitnehmenden ermöglicht, bis zu 49,9 Prozent ihrer Tätigkeit von ihrem Wohnsitzland aus auszuüben, ohne dass dies Auswirkungen auf die Sozialversicherungsvorschriften hat. Mit anderen Worten:  Arbeitnehmende sind den am Arbeitgebersitz geltenden Sozialversicherungssystem unterstellt, solange nicht mehr als 49,9 Prozent Telearbeit im Wohnsitzland geleistet wird.

2. Rückkehr zur Anwendung der ordentlichen Regeln im Bereich der sozialen Sicherheit

Für die EU-/EFTA-Länder, welche die neue Vereinbarung nicht unterzeichnen (darunter derzeit Frankreich und Italien), gelten die vor der Pandemie angewendeten ordentlichen Regeln. Ab dem 1. Juli 2023 wird die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit wieder in Kraft gesetzt. Diese besagt, dass Arbeitnehmende, welche mindestens 25 Prozent ihrer Arbeitszeit im Homeoffice verbringen, dem Sozialversicherungssystem des Wohnsitzlandes unterstellt sind.

Zur Medienmitteilung des BSV