Schutzstatus S: Meldepflicht statt Bewilligungspflicht
Zur Förderung der Erwerbstätigkeit von Personen mit Schutzstatus S wandelt der Bundesrat die Bewilligungspflicht für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in eine einfache Meldepflicht um. Zudem soll für Personen mit Schutzstatus S neu eine Pflicht zur Teilnahme an Massnahmen zur beruflichen Eingliederung gelten.
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 22. Oktober 2025 beschlossen, die Erwerbstätigkeit von Personen mit Schutzstatus S weiter zu fördern. Konkret soll die bisherige Bewilligungspflicht für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch Personen mit Schutzstatus S in eine einfache Meldepflicht umgewandelt werden, womit der administrative Aufwand für Unternehmen reduziert wird. Zudem wird damit für klare Verhältnisse auf Arbeitgeber- wie auch Arbeitnehmerseite gesorgt: Die bis anhin notwendige Bewilligungspflicht ist mit Verzögerungen verbunden – die Meldepflicht hingegen eliminiert eine Hürde zum Eintritt in den Arbeitsmarkt. Die Arbeitgeber können die Arbeitsaufnahme oder -beendigung einer Erwerbstätigkeit durch eine betroffene Person bereits ab dem 23. Oktober 2025 über «EasyGov.swiss» oder direkt bei der zuständigen kantonalen Behörde melden, die Verordnungsänderungen treten tritt sodann Anfang Dezember 2025 in Kraft.
Mit der Verordnungsänderung können Schutzbedürftige, die Sozialhilfe beziehen, neu auch zur Teilnahme an Massnahmen zur beruflichen Ein- oder Wiedereingliederung verpflichtet werden.