Mitgliederinformationen zur Corona-Krise
Sehr geehrte Damen und Herren
Gerne senden wir Ihnen die jüngsten Beschlüsse und nützliche Merkblätter von Bundesrat und Behörden:
- Eine vollständige Grenzöffnung mit Deutschland, Österreich und Frankreich soll, sofern die epidemische Entwicklung dies erlaubt, am 15. Juni 2020 erfolgen. Darauf hat sichBundesrätin Keller-Sutter in Gesprächen mit den Innenministern dieser drei Nachbachländer verständigt. In der Zwischenzeit sollen zudem umgehend spezifische undreziproke Lösungen zugunsten von binationalen, unverheirateten Paaren sowie allfälligenweiteren Personenkategorien ausgearbeitet werden. Sobald diese Lösungen konkretgefunden sind, wird das Staatssekretariat für Migration (SEM) informieren.
- Der Bundesrat hat beschlossen, dass die zentrale schweizerische Maturitätsprüfung imSommer 2020 in angepasster Form durchgeführt wird. Die entsprechende Verordnung trittsofort in Kraft und gilt bis am 13. September 2020.
- In den nächsten Wochen wird die Schweizer Proximity-Tracing App getestet, welche dieEindämmung des Coronavirus unterstützen soll. Der Bundesrat hat für diese Pilotphaseeine befristete Verordnung verabschiedet. Er hat zudem die Unterstützung des Kultursektorsum vier Monate bis zum 20. September verlängert.
Grenzgänger im Homeoffice: Fragen und Antworten
1) Steuerrechtliche Problematik in Bezug auf Grenzgänger im Homeoffice
Infolge der Empfehlung des Bundesrates, dass Arbeitnehmende nach Möglichkeitweiterhin von zuhause aus arbeiten sollen, stellt sich bei Grenzgängern imausländischen Home Office die Frage nach der Definition der steuerrechtlichrelevanten «Be-triebsstätte». Antwort Finanzdepartement: «Das durch dasCoronavirus «erzwungene» Homeoffice erachten wir aus heutiger Sicht immer nochnicht als dauerhaft, auch wenn der Bundesrat in seiner Wiederaufnahmestrategie andie Unternehmen appelliert, wo mög-lich, die Mitarbeitenden im Home-Office zubelassen. Deshalb wird alleine aus diesem Grund in der Regel keine Betriebsstättedes Arbeitgebers begründet. Im Einzelfall wird der Entscheid davon abhängen, obaufgrund der Gesamtumstände die Krite-rien für die Annahme einer Betriebsstätteerfüllt sind.» (Stand: 08. Mai 2020).
2) Sozialversicherungsunterstellung:
Ändert sich etwas an der Sozialversicherungsunterstellung, wenn schlussendlichrückblickend die Phase des Homeoffice zwi-schen 4-6 Monate gedauert hat? Antwort Eidgenössisches Department des Innern/ Bundesamt fürSozialversicherungen: Betreffend das vorübergehende Home-office von Grenzgängernhaben wir keine zeitliche Limite für unsere unten beschriebene Praxis festgelegt. Wirsind flexibel, wenn der Arbeitnehmer gezwungen ist, aufgrund von Covid-19 vonZuhause aus zu arbeiten und vertreten weiterhin die An-sicht, dass dieVersicherungsunterstellung nicht ändert.
Wir müssen uns im Hinblick auf die allmähliche Lockerung der Massnahmen mitunseren Nachbarstaaten koordinieren. Wir wer-den informieren, wenn eine Anpassung unserer Praxis absehbar sein sollte. Entsprechende Informationen sind auf unsererHomepage aufgeschaltet:
https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/int/grundlagen-und-abkommen/int-corona.html (Stand: 27. April 2020).
Eine aktualisierte Übersicht über Massnahmen und Mitteilungen erhalten Sie auch auf der Webseite des Schweizerischen Arbeitgeberverbandes.
Freundliche Grüsse
Dr. iur. Marco Ettisberger
Sekretär