Kurzarbeitsentschädigung infolge Coronavirus
Sehr geehrte Damen und Herren
Wir überlassen Ihnen die Informationsbroschüre des SECO zur Kurzarbeit in deutscher und italienischer Sprache. Die Kurzarbeitsentschädigung dient nicht dazu, Umsatzausfälle auszugleichen. Vielmehr ist sie ein Instrument für die Entschädigung von Arbeitsstunden von Mitarbeitern, die nicht beschäftigt werden können. Keine Entschädigung gibt es für befristete Arbeitsverhältnisse. Zu beachten ist, dass bei der Geltendmachung von Kurzarbeitsentschädigung eine 10-tägige Voranmeldefrist einzuhalten ist. Bei plötzlich eingetretenen Umständen, die nicht voraussehbar waren, gilt eine verkürzte Voranmeldefrist von 3 Tagen. Voranmeldungen werden auch telefonisch oder per Mailmitteilung entgegengenommen. Sie sind zu richten an:
Frau Marisa Zala
Grabenstrasse 8
7000 Chur
Tel.: 081 257 23 48
Mail: marisa.zala@kiga.gr.ch
Freundliche Grüsse
Dr. iur. Marco Ettisberger
Sekretär