HK-News vom 25. Februar 2021

Sehr geehrte Damen und Herren

Sie erhalten hiermit neue Informationen zur Corona-Pandemie:

1. Bund

Der Bundesrat hat an seiner gestrigen Sitzung einen ersten Öffnungsschritt per 1. März beschlossen:

  • Öffnungen: Läden, Museen, Lesesäle, die Aussenbereiche von Zoos, botanischen Gärten und Freizeitanlagen, sowie Sportanlagen im Freien dürfen per 1. März wieder öffnen. Es gilt: Maske, Abstand, begrenzte Besucherzahl.
  • Treffen: Im Freien sind wieder Treffen im Familien- und Freundeskreis und Menschenansammlungen mit maximal 15 Personen erlaubt. Für private Treffen in Innenräumen gilt weiter-hin die Grenze von 5 Personen. Veranstaltungen bleiben verboten.
  • Restaurants: Restaurants müssen weiterhin geschlossen bleiben. Auch die Restaurantterrassen bleiben zu bzw. müssen schliessen.

Die nächsten Öffnungen sind, bei positiver Entwicklung, am 22. März vorgesehen. Es soll u.a. um die Homeofficepflicht, Kultur- und Sportveranstaltungen mit kleinem Publikum sowie Restaurantterrassen gehen. Der Bundesrat entscheidet am 19. März.

2. Kanton

Entschädigungen Härtefälle

Der Kanton Graubünden hat die Bestimmungen für die Härtefallhilfen angepasst. Folgende Neuerungen stehen dabei im Vordergrund:

  • Der Beitragssatz für die Fixkostenentschädigung des Umsatzverlusts wird von 50% auf 75% erhöht. Unternehmen, die bereits ein Gesuch eingereicht oder bereits Beiträge erhalten haben, müssen kein neues Gesuch einreichen. Der neue Beitragssatz wird ab sofort angewandt bzw. nachbezahlt.
  • Neu werden teilgeschlossene Betriebe als geschlossene Betriebe behandelt, sofern diese mit dem Gesuch eine Spartenabrechnung einreichen. Der Umsatzrückgang in der geschlossenen Sparte muss nur noch mindestens 15% anstatt 40% betragen. Der Umsatzrückgang des gesamten Betriebs muss ebenfalls mindestens 15% betragen.
  • Falls bis zu 70% des Betriebs behördlich geschlossen sind bzw. der Anteil der verkauften Waren oder erbrachten Dienstleistungen behördlich verboten ist, gilt der gesamte Betrieb als behördlich geschlossen (Wesentlichkeitsprinzip).
  • Das Gesuchsformular ist auf der Webseite www.haertefallmassnahmen-gr.ch abrufbar. Damit die Gesuche rasch geprüft werden können, müssen die Unternehmen alle erforderlichen Unterlagen einreichen und die benötigten Angaben machen. Vor Ausfüllen und Einreichung des Gesuchs geben die Webseite des Kantons sowie das Factsheet die notwendigen Erläuterungen.

 

Für Betriebe aus dem Detailhandel hat der Kanton folgendermassen informiert:

  • Im Detailhandel ist bei der Ermittlung des Umsatzverlusts die Phase von 1. März 2020 bis 28. Februar 2021 einzureichen.
  • Der Fixkostenanteil am Umsatzrückgang wird pro Betrieb individuell berechnet.
  • Für die Gesucheinreichung muss aufgrund eines Wechsels der IT-Lösung zur schnelleren Abwicklung der Gesuche und der Zahlungen noch rund zwei Wochen zugewartet werden. Bis dahin wird dem Detailhandel empfohlen, die Unterlagen zum Nachweis des Umsatzverlusts der Phase 1. März 2020 bis 28. Februar 2021 vorzubereiten.

Fragen zu den Härtefallhilfen können direkt an haertefall@gr.ch gerichtet werden.

Betriebstestungen

Betreffend die kantonalen Betriebstestungen können wir Ihnen nachfolgende Informationen zukommen lassen:

  • Kosten: Der Kanton übernimmt die gesamten Kosten für die Betriebstestungen. Der bisherige von den Unternehmen zu tragende Anteil von CHF 8.50 pro Test entfällt auch rückwirkend für bereits teilnehmende Betriebe. Damit erfüllt der Kanton eine wichtige Forderung der HKGR und der weiteren Bündner Wirtschaftsverbände.
  • Kontaktquarantäne: Teilnehmende Betriebe erhalten weiterhin Erleichterungen bei Mitarbeitern mit engem Kontakt zu positiv Getesteten, indem diese sich statt einer Quarantäne täglich einem Speicheltest unterziehen müssen. Im Falle eines positiven Resultats bleibt selbstverständlich die 10-tägige Isolation bestehen.
  • Einreisequarantäne: Ab sofort können ausländische Mitarbeitende die zum Zweck der Arbeitsaufnahme in die Schweiz einreisen (einreisende Kurzaufenthalter) auf die siebentägige Einreisequarantäne verzichten und unverzüglich die Arbeit aufnehmen, sofern das Herkunftsland des einreisenden Mitarbeiters vom Bund nicht als Risikogebiet bezeichnet ist und der Arbeitgeber an den Betriebstestungen teilnimmt. Der einreisende Mitarbeiter hat bei der Arbeitsaufnahme umgehend mit den Tests zu beginnen und während 7 Tagen täglich zu testen.
  • Dauer der Betriebstestkampagne: Gestützt auf die Strategie des Kantons ist die Testkampagne eines von verschiedenen Elementen der Pandemiebekämpfung. Gemäss Aussagen des Kantons ist davon auszugehen, dass die Testkampagne nötigenfalls bis in den Sommer weitergeführt wird.

Falls Ihr Unternehmen an einer Teilnahme interessiert ist, finden Sie auf der Homepage des Kantons ausführliche Informationen zu den Betriebstestungen.

Freundliche Grüsse

Elia Lardi