HK-News vom 23. April 2021

Sehr geehrte Damen und Herren

Sie erhalten hiermit neue Informationen zur Corona-Pandemie:

1. Kurzarbeitsentschädigung

Bundesrat und Bundesparlament haben verschiedene Erleichterungen beschlossen, die es den betroffenen Unternehmen ermöglichen, die Kurzarbeitsentschädigung möglichst schnell und unkompliziert zu beantragen und erhältlich zu machen. So wurden die summarischen und vereinfachten Verfahren für Kurzarbeitsentschädigung sowie die Aufhebung der Karenzfrist bis Ende Juni 2021 verlängert. Das hat auch zur Folge, dass weiterhin nicht zuerst Mehrstunden abgebaut werden müssen, bevor Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet wird, und dass Einkommen aus Zwischenbeschäftigungen weiterhin nicht an die Kurzarbeitsentschädigung angerechnet werden.

Zudem möchten wir Ihnen zusätzliche Informationen und aktuelle Fristen zum Thema Kurzarbeit bei Arbeitsausfällen im Zusammenhang mit dem Coronavirus mitteilen:

Voranmeldefrist

Die Voranmeldefrist von zehn Tagen ist bis 31. Dezember 2021 ausgesetzt. Die Pflicht zur Voranmeldung beim kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA Graubünden) besteht aber weiterhin.

Unternehmen mit einer bestehenden Bewilligung für Kurzarbeit (Beginn seit 1. September 2020 oder später) können mittels Gesuch rückwirkend die Aufhebung der Voranmeldefrist beantragen. Bis 30. April 2021 müssen das schriftliche Gesuch beim KIGA Graubünden und die entsprechenden neuen Abrechnungen bei der Arbeitslosenkasse eingereicht werden.

Bewilligungsdauer

Bewilligungen für Kurzarbeit dauern maximal 6 anstatt 3 Monate, jedoch höchstens bis zum 31. Dezember 2021.

Unternehmen mit einer bestehenden Bewilligung für Kurzarbeit (Beginn seit 1. September 2020 oder später) können rückwirkend eine Verlängerung der Bewilligungsdauer auf bis zu 6 Monate beantragen. Noch bis zum 30. April 2021 können das Gesuch beim KIGA Graubünden und die entsprechenden neuen Abrechnungen bei der Arbeitslosenkasse eingereicht werden.

Rückwirkende Bewilligung für Kurzarbeit

Unternehmen, die von den ab dem 18. Dezember 2020 beschlossenen Massnahmen betroffen sind, können rückwirkend ab Inkrafttreten der entsprechenden Massnahmen eine Bewilligung für Kurzarbeit beantragen – unabhängig vom Einreichedatum der Voranmeldung. Bis 30. April 2021 müssen das schriftliche Gesuch beim KIGA Graubünden und die entsprechenden neuen Abrechnungen bei der Arbeitslosenkasse eingereicht werden.

Auf der Internetseite arbeit.swiss finden Sie einen umfassenden Überblick über die Grundlagen, Erleichterungen und das Vorgehen für die Kurzarbeitsentschädigung. Ebenso werden dort die häufigsten Fragen zur Kurzarbeit im Zusammenhang mit dem Coronavirus aufgeführt. Weiterführende Informationen finden Sie zudem auf der Webseite des KIGA Graubünden, wo es unter 081 257 67 00 auch eine Hotline gibt.

2. Härtefallhilfen

Der Bund hat per 1. April 2021 Neuerungen im Härtefallprogramm beschlossen. Insbesondere wurden die Beitragsgrenze auf eine Millionen Franken erhöht, Neugründungen in der Zeit vom 1. März und 30. September 2020 berücksichtigt und für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über fünf Millionen Franken schweizweit einheitliche Regeln verabschiedet.

Heute wurden durch den Kanton die diesbezüglichen Anpassungen im Vollzug mit den entsprechenden Factsheets publiziert.

Fragen im Zusammenhang mit Härtefallgesuchen können an haertefall@gr.chgerichtet werden.

Freundliche Grüsse

Elia Lardi