HK-News vom 13. November 2020
IN EIGENER SACHE
1. Elia Lardi ist neuer Geschäftsführer von Handelskammer und Arbeitgeberverband Graubünden
Elia Lardi übernimmt ab 1. Januar 2021 die Geschäftsführung von Handelskammer und Arbeitgeber¬verband Graubünden. Er tritt die Nachfolge von Marco Ettisberger an, der nach 35 Jahren zurücktritt. Hauptberuflich ist Elia Lardi als Rechtsanwalt tätig. Von 2010 bis 2015 war er in einer internationalen Wirtschaftskanzlei in Zürich und London tätig, von 2015 bis 2019 beim Tiefbauamt Graubünden, zuletzt zwei Jahre als Abteilungsleiter Dienste und Mitglied der Geschäftsleitung. Elia Lardi ist auch als Dozent an der HWSGR tätig. Unter seiner Führung soll der Auftritt des Verbandes neugestaltet, der Kontakt zu den Mitgliedern intensiviert und die Kommunikation sowie die Digitalisierung gestärkt werden. Das Sekretariat bleibt am heutigen Standort im «Haus der Wirtschaft» Hinterm Bach 40 in Chur, wo auch der Bündner Gewerbeverband und HotellerieSuisse Graubünden domiziliert sind. Dadurch ist das er¬folgreiche Zusammenwirken der Dachorganisationen der Wirtschaft Graubünden sichergestellt.
2. Parolen für die Abstimmung vom 29. November 2020
2.1. Volksinitiative vom 10. Oktober 2016 «Für verantwortungsvolle Unternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» (Unternehmensverantwortungsinitiative UVI)
Die Unternehmens-Verantwortungs-Initiative fordert zusätzliche Haftungsbestimmungen für Unternehmen, die international anerkannte Menschenrechte und internationale Umweltstandards verletzt haben. Diese Regeln wären weltweit einzigartig und führten zu weitreichenden rechtlichen, politischen, aber auch wirtschaftlichen Problemen. Schweizer Unternehmen würden für Praktiken ihrer Lieferanten und Geschäftspartner verantwortlich, welche nicht notwendigerweise durch die örtliche Gesetzgebung verboten sind, aber potenziell gegen internationale Normen verstossen könnten. Schweizer Unternehmen würden sich vorsichtshalber aus solchen Ländern zurückziehen, was Raum für die skrupellosen Praktiken anderer ausländischer Firmen liesse. Geholfen wäre damit niemandem, denn die Verrechtlichung führt in eine Sackgasse, die dem eigentlichen Ziel mehr schadet wie nützt. Negativ betroffen wären sämtliche exportierenden Unternehmen, auch zahlreiche Schweizer KMU, letztere zusätzlich auch dadurch, wenn Konzerne ihren Sitz aus der Schweiz in Länder ohne eine derart untaugliche und ungerechte Gesetzgebung verlegen.
2.2. Volksinitiative vom 21. Juni 2018 «Für ein Verbot der Finanzierung von Kriegsmaterialproduzenten»
Mit der Initiative soll Stiftungen, Vorsorgeeinrichtungen und der Schweizerischen Nationalbank die Finanzierung von Kriegsmaterialherstellern verboten werden. Die direkte oder indirekte Finanzierung von Kriegsmaterial ist in der Schweiz schon heute verboten. Zudem wird die Initiative weltweit kaum Auswirkungen Kriegsmaterialmarkt haben oder das Angebot schmälern. Stark negativ betroffen wäre indessen die MEM-Industrie, welche Produkte produziert, die in Kriegsmaterial verbaut werden können. Die Initiative trifft somit auch zahlreiche KMU, welche gemäss der Initiative zu Kriegsmaterialherstellern würden. Stark negativ betroffen wären aber auch die 1700 in der Schweiz ansässigen Pensionskassen und die AHV mit ihren Anlagevermögen, welche sie, wie auch die Nationalbank, nicht mehr in vom sehr breit umschriebenen Initiativtext erfasste Unternehmen, nicht einmal mehr in Anlageportfolios, investieren könnten. Die Vorlage berührt die Schweizer Wirtschaft daher erheblich.
3. IMPULS Programm für die Bündner Wirtschaft
Die Dachorganisation der Wirtschaft Graubünden haben im Zusammenarbeit mit dem Wirtschaftsforum Graubünden und dem Graubündnerischen Baumeisterverband die aktuelle Lage der Bünd¬ner Wirtschaft im Zusammenhang mit den Auswirkungen von COVID 19 analysiert. Auf der Grund¬lage einer breit abgestützten Umfrage bei Unternehmen aus dem ganzen Kanton kann die Lage zur Zeit als stabil bewertet werden.
Die mit vielen Unsicherheiten behaftete Wintersaison trübt den Ausblick für die Zukunft. Zudem sind einzelne Unternehmen in ihrer Existenz gefährdet. Die Umfrage zeigt, dass auch in der vorliegenden Situation die Bündner Wirtschaft möglichst wenig staatliche Eingriffe einfordert. Sie wünscht sich mittel- bis langfristig eine Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Die aktuellen Publikationen finden Sie hier.
4. Generalversammlung vom 26. August 2020
Die Generalversammlung der Handelskammer- und Arbeitgeberverband Graubünden vom 26. August 2020 hat bedingt durch das Coronoa-Virus ausschliesslich auf schriftlichem Weg stattgefunden. Sämtliche Anträge des Vorstandes wurden mit überwältigendem Mehr oder einstimmig angenommen. Ausnahmsweise stellen wir unseren Mitgliedern das Generalversammlungsprotokoll zu. Sie finden dies im Anhang.
5. Ausgleichskasse für Gewerbe, Handel und Industrie in Graubünden/Glarus
Die Ausgleichskasse Gewerbe, Handel und Industrie in Graubünden/Glarus ist ein modernes und privatwirtschaftlich organisiertes Dienstleistungsunternehmen im Bereich der öffentlichen Sozialversicherung. Sie gilt als Kompetenzzentrum in allen Belangen der 1. Säule und zeichnet sich durch eine kundenorientierte, effiziente und kostengünstige Arbeitsweise aus.
Für sämtliche Anliegen rund um die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV), Erwerbsersatz- und Mutterschaftsentschädigung (EO/MSE) sowie Familienzulagen stehen Ihnen fachkundige Ansprechspersonen für eine schnelle und unkomplizierte Geschäftsabwicklung zur Seite.
Als Mitglied eines Trägerverbandes – Handelskammer und Arbeitgeberverband Graubünden, Bündner Gewerbeverband und Handelskammer Glarus – profitieren Sie von den günstigen Verwaltungskostensätzen. Unter Berücksichtigung der Rückvergütungen (derzeit bis 57%) betragen diese – je nach Lohnsumme- lediglich 0.25% bis 1.5% der AHV/IV/EO-Beiträge.
Weitere Informationen über die verschiedenen Dienstleistungen und Mitgliedschaft finden Sie unter www.akghi.ch
ARBEITSRECHT / SOZIALVERSICHERUNGSRECHT
6. Besonders schutzbedürftige Personen
Die Corona-Krise hat uns allen in Erinnerung gerufen, dass die gewisse Personen (- Gruppen) be-sonders gefährdet und daher besonders schutzbedürftig sind. Dies ist Anlass genug, der Frage nach-zugehen, welchen Schutz das schweizerische Arbeitsrecht besonders schutzbedürftigen Personen zukommen lässt.
7. Reisezeit bei Reisen ins Ausland
Geschäftsreisen geben immer wieder Anlass zu arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen. Die Rechtslage ist nicht vollständig geklärt. Der Bundesrat hat einige Fragen zu klären versucht. Der Versuch wirft allerdings neue Fragen auf, die nicht leicht zu beantworten sind.
8. Erkältungs- und Grippesaison während der Coronoa-Pandemie
Seit vergangenem März 2020 hält die Coronoa-Pandemie die Welt in Atem. Nach dem Lockdown befindet sich die Bevölkerung in einer «neuen Normalität». Mit Blick auf die wellenmässig steigen-den Fallzahlen und die bevorstehende Erklärungs- und Grippesaison sind arbeitsrechtliche Fragen vorprogrammiert. Ein Merkblatt der aargauischen Industrie- und Handelskammer gibt Antworten auf sich stellende arbeitsrechtliche Fragen. Vorab sei bemerkt, dass bei Zweifeln am Gesundheitszustand respektive bei Verdacht auf eine COVID-19-Erkrankung nur ein Arzt entscheiden kann, wie weiter zu verfahren ist.
9. Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung
Am 19. Dezember 2019 hat das Parlament das Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung erlassen. Die Referendumsfrist ist am 9. April 2020 unbenutzt abgelaufen. Das Gesetz sieht die Einführung eines Urlaubs zur Betreuung eines An-gehörigen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor. Der Urlaub beträgt höchstens drei Tage pro Ereignis und höchstens zehn Tage pro Jahr. Der Urlaub von Eltern, die ein wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind betreuen, dauert jedoch bis zu 14 Wochen. Für die Zeit, während der sie ihr Kind betreuen, wird den Eltern eine Betreuungsentschädigung in Form von Taggeldern ausgerichtet werden. Die Ausrichtung erfolgt durch die Ausgleichskasse. Die Finan-zierung erfolgt durch EO-Beiträge. Wann der Betreuungsurlaub in Kraft treten wird, steht derzeit noch nicht fest.
Am 27. September 2020 hat das Stimmvolk einem zweiwöchigen Vaterschaftsurlaub zugestimmt. Für die Zeit des Vaterschaftsurlaubs wird Vätern eine Vaterschaftsentschädigung in Form von Taggeldern ausgerichtet werden. Die Ausrichtung erfolgt durch eine Ausgleichskasse. Die Finanzierung erfolgt durch EO-Beiträge. Wann der zweiwöchige Vaterschaftsurlaub in Kraft treten wird, steht derzeit noch nicht fest.
10. Änderung des Familienzulagengesetzes
Per 1. August 2020 ist das geänderte Familienzulagengesetz (FamGf) sowie die entsprechende Verordnungen dazu in Kraft getreten. Eine erste Änderung betrifft die Ausbildungszulagen. Bisher erhielten Eltern, deren Kinder eine nachobligatorische Ausbildung (z.B. Berufslehre, Kantonsschule etc.) absolvieren, erst eine Ausbildungszulage, wenn das betreffende Kind das 16. Altersjahr voll-endet hatte. Neu wird die Ausbildungszulage bereits ausbezahlt, wenn das betreffende Kind das 15. Altersjahr vollendet hat. Weiter haben neu auch arbeitslose Mütter, die eine Mutterschaftsentschädigung beziehen, einen Anspruch auf eine Familienzulagen, sofern nicht der Kindsvater den Anspruch geltend machen kann (z.B. weil Vaterschaftsanerkennung fehlt).
11. Umkleidezeit als Arbeitszeit?
Mit einer spannenden Fragestellung befasste sich das Versicherungsgericht des Kantons Zürich. Strittig war dabei die Frage, ob ein rückwirkender Anspruch auf Vergütung für Umkleidezeiten besteht, also ob die Umkleidezeit auch als (bezahlte) Arbeitszeit gilt. Diese Frage stellte sich im fraglichen Verwaltungsgerichtsurteil im Zusammenhang mit Pflegepersonal in einem Spital. Neben Spitälern könnte sich diese Fragestellung aber durchaus auch bei anderen Unternehmen mit Berufskleidung wie Dienstkleidung/Uniformen oder Schutzkleidung stellen. Gerade in Industriebetrieben ist das Tragen von Schutzkleidung oftmals (in der Betriebsordnung) vorgeschrieben. Ebenso könnte diese Fragestellung aufkommen, wenn die Arbeitgeberin einen Dresscode vorschreibt.
Im konkreten Fall erwog das Verwaltungsgericht unter anderem, dass die Nichteinrechnung der Umkleidezeit als Arbeitszeit beziehungsweise die Abgeltung der Umkleidezeit durch den Monats-lohn in analoger Anwendung von Art. 322 Abs. 1 OR bei Spitälern üblich sei. Das Spital verletzte sodann kein übergeordnetes Recht, auch nicht das Arbeitsgesetz, wenn es die Umkleidezeit bei der Auslegung des eigenen Personenreglements nicht separat entschädige.
Unbeantwortet respektive offen gelassen bleibt die grundsätzliche Frage, ob die Umkleidezeit als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitsgesetzes gilt oder ob die Umkleidezeit ordentliche Freizeit bildet.
12. Grippeimpflicht für Arbeitnehmer?
Die Grippesaison steht vor der Tür. Ein Grippeimpfstoff ist verfügbar. Anzustreben ist, dass sich die Belegschaftsmitglieder möglichst flächendeckend gegen Grippe impfen lassen. Eine Grippeimpfung ist schon deshalb sinnvoll, weil dadurch die Gefahr gebannt werden kann, dass im Be¬trieb eine Corona-Panik entsteht, nur weil ein Arbeitskollege Grippesymptome zeigt. Fraglich ist, ob eine Arbeitgeberin berechtigt ist, die Arbeitnehmer anzuweisen, gegen Auslagenersatz eine Grippeimpfung vornehmen zu lassen. Es gibt gewichtige Stimmen, die sich angesichts der gegenwärtigen Umstände dafür aussprechen, dass die Arbeitgeberin ihre Arbeitnehmer anweisen darf, gegen Auslagenersatz eine Grippenimpfung vornehmen zu lassen.
STEUERN
13. Diverse Änderungen bei der Quellenbesteuerung
Bereits im Dezember 2016 wurde das Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens verabschiedet. Die totalrevidierte Quellensteuerverordnung wurde am 11. April 2018 verabschiedet. Um eine reibungslose Umstellung durch die Kantone und die Unternehmen sicherzustellen, hat der Bundesrat beschlossen, die entsprechenden Änderungen erst per 1. Januar 2021 einzuführen. Eines der Hauptziele der Gesetzesrevision ist es, die Ungleichbehandlung zwischen quellenbesteuerten und ordentlich besteuerten Personen abzubauen. So unterstehen heute in der Schweiz ansässige, quellensteuerpflichte Personen (also z.B. EU-Bürger mit B-Bewilligung, welche in der Schweiz wohnhaft sind) mit einem jährlichen Bruttoerwerbseinkommen von Fr. 120'000.00 einer obligatorischen, nachträglichen ordentlichen Veranlagung (NOV.) Oder anders ausgedrückt, müssen diese Personen nachträglich ordentlich besteuert werden. Gerade in steuergünstigen Gemeinden führt dies dazu, dass die quellensteuerpflichtige Person besser fährt. Demgegenüber hatten hier ansässige Quellensteuerpflichtige mit einem jährlichen Bruttoeinkommen von weniger als Fr. 120'000.00 keine Möglichkeit, eine NOV zu verlangen und so in den Genuss einer tieferen Besteuerung zu kommen. Per 1. Januar 2021 wird dies geändert, sodass auch hier ansässige Quellensteuerpflichtige mit einem tieferen Jahresbruttoeinkommen eine NOV verlangen können. Weiter können künftige auch sogenannte «quasi-ansässige» Quellensteuerpflichtige den Antrag auf eine NOV stellen. Quasi-Ansässige sind Arbeitnehmer ohne Wohnsitz in der Schweiz, die ihr Ein¬kommen im Wesentlichen aus einer Tätigkeit beziehen, welche sie in Schweiz ausüben. Eine weitere Änderung besteht darin, dass Arbeitgebende künftig die Quellensteuer direkt mit dem zuständigen Kanton abrechnen müssen (also grundsätzlich dem Kanton, wo der Quellensteuerpflichtige seinen Wohnsitz oder (Wochen-)Aufenthalt hat). Es wird somit nicht mehr zulässig sein, alle quellenbesteuerten Mitarbeitenden im Sitzkanton des Unternehmens abzurechnen. Ist der Quellensteuerpflichte im Ausland ansässig und verfügt dieser über keinen Wochenaufenthaltsort in der Schweiz, so ist die Quellensteuer weiterhin grundsätzlich über den Sitzkanton des Unternehmens abzurechnen. Nebst den vorgenannten Änderungen gibt es noch weitere für Arbeitgebende sehr relevante Änderungen, die unbedingt beachtet werden müssen.
URSPRUNGSZEUGNISDIENST, EU
14. Nachweise für den nicht-präferenziellen Ursprung von Handelswaren
Für Handelswaren mit ausländischem Ursprung mit einem Positionswert auf der Exportrechnung von über Fr. 1'000.00 benötigt die Handelskammer einen Nachweis über den Ursprung der Waren. Beachten Sie bitte, dass wir immer eine Kopie der Lieferantenrechnung benötigen.
Folgende Ursprungsnachweise werden für die Beglaubigen des nicht-präferenziellen Ursprungs akzeptiert:
- Von einer Schweizer Handelskammer beglaubigte Rechnung (Inlandbeglaubigung)
- Beglaubigtes Ursprungszeugnis einer ausländischen Handelskammer mit Lieferantenrechnung (Rechnung muss nicht beglaubigt sein)
- Lieferantenrechnung aus dem Ausland, sofern der Ursprung der Waren explizit von der ausländischen Handelskammer bestätigt wurde.
Für Waren, die aus dem Ausland mit Präferenz in die Schweiz eingeführt wurden
- Warenverkehrsbescheidung EUR. 1 oder EUR-MED
- Unterzeichnete Ursprungserklärung oder EUR-MED-Erklärung auf der Rechnung
- Erklärung ermächtigter Ausführer mit entsprechender Nummer
- Elektronische Veranlagungsverfügung (welche Präferenz aufweist) mit Lieferantenrechnung
15. Exportunterstützung in der Corona-Krise – virtueller Informationsanlass der Schweizerischen Exportrisikoversicherung «SERV» am Mittwoch, 18. November 2020
Die Schweizerische Exportrisikoversicherung «SERV» führt am Mittwoch, 18. November 2020, einen virtuellen Informationsanlass zum Thema «Exportunterstützung in der Corona-Krise durch.
Weitere Informationen sowie die Anmeldemöglichkeit finden Sie hier.
16. Schweizerische Exportversicherung «SERV» - weitere Massnahmen zur Unterstützung der Schweizer Exportwirtschaft
Gemäss Information der Schweizerischen Exportrisikoversicherung «SERV», hat der Bundesrat eine befristete Anpassung der SERV-Verordnung genehmigt. Bisher konnten erhöhte Deckungssätze nur mit einem begründeten Antrag angewendet werden, dieser fällt nun weg, somit gilt neu:
- Der maximale Deckungssatz der Fabrikationskreditversicherung ist 95 Prozent
- Der maximale Deckungssatz der Bondgarantie ist 100 Prozent
Bei Exportgeschäften mit einem Schweizerischen Wertschöpfungsanteil von weniger als 50 Prozent des SERV-gedeckten Teils des Auftragswertes konnte bisher die SERV diese nur decken, wenn nach-gewiesen wurde, dass diese den Zielen und Grundsätzen der Geschäftspolitik der SERV entsprechen.
- Neu gilt ein schweizersicher Wertschöpfungsanteil am gesamten Auftragswert von mindestens 20 Prozent ohne weitere Nachweise als versicherbar.
- Exportgeschäfte, die eine schweizerische Wertschöpfung von weniger als 20 Prozent des Auftragswertes aufweisen, können versichert werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Versicherung den Zielen und Grundsätzen der SERV entspricht.
Die Massnahmen sind am 1. September 2020 in Kraft getreten und gelten bis am 31. Dezember 2020. Die vollständige Information finden Sie hier.
17. «e-origin», die elektronische Beglaubigung von Dokumenten
Im Rahmen des Relaunch unserer Homepage werden wir neu auch «e-origin» (www.eorigin.ch) ein-führen. «e-origin» bietet die Möglichkeit, die Beglaubigung elektronisch einzuholen. Die Dokumente werden auf elektronischem Weg zur Beglaubigung eingereicht, anschliessend durch die Beglaubigungsstelle geprüft, digital signiert und auf elektronischem Weg retourniert. Wir werden unsere Mitglieder zur gegebener Zeit angemessen informieren.
VERSCHIEDENES
18. Perspektive Berufslehren 2020
Im Rahmen der Massnahmen, welche die Task Force «Perspektive Berufslehren 2020» zur Stabilisierung des Lehrstellenmarkts und zur Sensibilisierung der Wirtschaft für die Bedeutung der Berufsbildung beschlossen hat, startet die «Challenge» in den sozialen Medien. Die Challenge will Betriebe sichtbar machen, die sich für die Berufsbildung engagieren. Dies unter dem Slogan «Wir machen uns stark für die Schweiz. Wir bilden aus». Ziel ist, dass (Lehr-)-Betriebe ihr Engagement für die Berufsbildung mittels eigenem Foto- oder Video-Beitrag zeigen, Beiträge teilen oder liken und sich mit dem Unterschreiben eines Manifestes zur Berufsbildung bekennen. Denn das Vorbild von engagierten Verfechterinnen und Verfechter der Berufsbildung macht die Schweiz stärker. Nähere Informationen finden Sie hier.
19. Informationsveranstaltungen
Das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) hat auch in diesem Jahr Informationsveranstaltun¬gen zum öffentlichen Beschaffungswesen der Bundesverwaltung durchgeführt. Dabei wurden den Anbietenden Informationen vermittelt, wie sie sich erfolgreich für Aufträge der Bundesverwaltung bewerben können. Im Fokus stand dieses Jahr das neue, über alle föderalen Staatsebenen harmonisierte Beschaffungsrecht, welches ab 2021 in Kraft treten wird. Ziel der Veranstaltungen war es, den Anbietenden die Verwaltungsbedürfnisse und – vorgaben näher zu bringen, damit sie bei der Erstellung der Offerten die Rahmenbedingungen, Prozesse und Fristen kennen. Aufgrund der anhaltenden Situation und Unsicherheit bezüglich dem Corona-Virus sich das BBL entschieden, die Veranstaltung «Wie bewerbe ich mich erfolgreich für Aufträge der öffentlichen Hand» als live-We¬binar (online) durchzuführen.
Die Veranstaltung wurde aufgezeichnet und wird elektronisch zur Verfügung gestellt. Weitere Informationen finden sie auf dem Beschaffungsportal der Bundesverwaltung.
20. Online-Forum reWork 2020
Ein erfolgreicher Wiedereinstieg nach länger dauernder Arbeitsunfähigkeit gelingt, wenn alle Beteiligten zusammenarbeiten. Das Netzwerk reWork mit Partner aus der Arbeits-, Versicherungs- und Gesundheitswelt will die Chancen für einen gesunden und erfolgreichen Wiedereinstieg erhöhen. Nebst dem stetig wachsenden Informationsangebot auf rework-gr.ch laden die Suva Chur und Linth und die SVA Graubünden zum Online-Forum reWork am 18. November 2020 ein. Um 17 Uhr startet das Live-Streaming aus dem GKB-Auditorium in Chur.
Das Forum reWork richtet sich hauptsächlich an Arbeitgebende, HR-Fachleute, Ärzte und Interessierte, die mit dem Thema in Berührung kommen. Impulsreferate und eine Podiumsdiskussion zum Umgang mit Absenzen und den Chancen, die sich daraus ergeben, eröffnen den Teilnehmenden wichtige Erkenntnisse für den alltäglichen Umgang mit dieser Thematik. In diesem Jahr wird der Anlass aus Sicherheitsgründen wegen des Corona-Virus online durchgeführt.
Weitere Informationen finden Sie auf:
https://rework-gr.ch
21. Grundbekenntnis zu einem verantwortungsvollen Umgang mit Daten
Daten werden als Rohstoff der digitalen Welt bezeichnet. Ein nachhaltiger und sorgsamer Umfang mit Daten ist ein kritischer Erfolgsfaktor für alle Akteure. Dabei ist ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Interessen in der Gesellschaft anzustreben – sowohl für die Unternehmen wie auch für die Konsumentinnen und Nutzer. Eine repräsentative, branchenübergreifende und interdisziplinär zusammengesetzte Arbeitsgruppe aus dem Kreis der Mitglieder von economiesuisse hat es sich zur Aufgabe gemacht, ein Grundbekenntnis der Schweizer Wirtschaft zu einem verantwortungsvollen Umgang mit Daten zu erarbeiten.
Einleitend definiert das Dokument zehn allgemeine Grundprinzipien, zu denen sich die Schweizer Wirtschaft im Umgang mit Personendaten bekennt.
Im Nachgang dazu finden sich Kurzausführungen zu einer Good Corporate Data Governance in ei-nem Unternehmen. Abschliessend wird die Verarbeitung von Daten anhand eines Lebenszyklus in fünf Phasen dargestellt – beginnend bei der Erfassung der Daten bis hin zu deren Lösung.
Das Ergebnis finden Sie unter www.datenwirtschaft.ch.
Freundliche Grüsse
Dr. iur. Marco Ettisberger
Sekretär