Fristeinhaltung im Bereich der Ausländerzulassung

Beim kantonalen Amt für Migration und Zivilrecht (AMZ) kam es in letzter Zeit vermehrt zu Diskussionen im Zusammenhang mit Verzeigungen und Strafmandaten aufgrund Fristmissachtungen im Bereich der Ausländerzulassung. Im Hinblick auf die bevorstehende Wintersaison möchten wir Sie entsprechend auf die wichtigsten gesetzlichen Fristen im Bereich der Ausländerzulassung hinwiesen. 

Für Arbeitgebende stehen dabei insbesondere die folgenden drei Fristen im Zentrum: 

  • Frist von 14 Tagen bei der Beantragung einer neuen Bewilligungen für EU-/EFTA-Staatsangehörige (L- oder B-Bewilligungen) ab Einreise in die Schweiz

  • Einreichung des Meldeformulars für F-Ausweise und B-Ausweise mit Flüchtlingseigenschaft vor Arbeitsaufnahme

  • Im Meldeverfahren einen Tag vor Stellenantritt bei einem Unternehmen in der Schweiz (bis 90 Tage pro Kalenderjahr)

Da das AMZ gesetzlich verpflichtet ist, bei einer festgestellten Missachtung dieser Fristen eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft einzureichen, bitten wir Sie, der Beachtung dieser Fristen die nötige Aufmerksamkeit zukommen zu lassen.

Zur Mitteilung des AMZ