Coronavirus - Mitgliederinformation

Sehr geehrte Damen und Herren

Beschlüsse des Bundesrats

Gerne senden wir Ihnen die jüngsten Beschlüsse und nützliche Merkblätter von Bundesrat und Behörden:

  • Ab dem 6. Juni 2020 werden die Massnahmen zur Bekämpfung des neuen Coronavirus weitgehend gelockert. Alle Veranstaltungen mit bis zu 300 Personen können wieder durchgeführt werden und neu sind spontane Versammlungen von maximal 30 Personen erlaubt. Alle Freizeitbetriebe und touristischen Angebote können wieder öffnen. Die Hygiene- und Abstandsregeln müssen jedoch weiterhin eingehalten werden. Können die Distanzregeln nicht eingehalten werden, muss die Nachverfolgen enger Personenkontakte sichergestellt sein, z. B. mit Präsenzlisten.
  • Der Bundesrat hat zudem entschieden, die ausserordentliche Lage gemäss Epidemiengesetz auf den 19. Juni 2020 zu beenden. (gleiche Medienmitteilung)
  • Der Bundesrat will die coronabedingten Einreisebeschränkungen parallel zu den wirtschaftlichen Öffnungsschritten weiter lockern. Ab dem 8. Juni 2020 sollen alle Gesuche von Erwerbstätigen aus dem EU/EFTA-Raum wieder bearbeitet werden. Zudem können Schweizer Unternehmen wieder hochqualifizierte Arbeitskräfte aus Drittstaaten anstellen, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt oder sie diese dringend benötigen. Gleichzeitig wird die vorübergehend ausgesetzte Stellenmeldepflicht wieder aktiviert, die den inländischen Stellensuchenden zugutekommt. Schliesslich beabsichtigt der Bundesrat, die Personenfreizügigkeit und Reisefreiheit im gesamten Schengen-Raum bis spätestens am 6. Juli vollständig wiederherzustellen. Gegenüber Deutschland, Österreich und Frankreich sollen die Grenzkontrollen wie angekündigt bereits per 15. Juni 2020 aufgehoben werden.
  • Der Bundesrat hat eine Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) beschlossen, um die am 20. Mai 2020 angekündigte Zusatzfinanzierung der Arbeitslosenversicherung von 14,2 Milliarden Franken zu ermöglichen. Der Bundesrat wird dem Parlament beantragen, die Änderung in der Herbstsession 2020 als dringliches Geschäft zu behandeln, um eine Überschuldung des Fonds der Arbeitslosenversicherung und damit einen Anstieg der Beiträge zu vermeiden

 

Eine aktualisierte Übersicht über Massnahmen und Mitteilungen erhalten Sie auch auf der Website des Schweizerischen Arbeitgeberverbands.

Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung

Ab 1. Juni 2020 kann der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für folgende Personen nicht mehr geltend gemacht werden:

  • Personen in Lehrverhältnissen
  • Personen, die sich in einer arbeitgeberähnlichen Stellung befinden (z. B. Aktionäre, Gesellschafter oder ähnliche)
  • Personen die im Betrieb des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners arbeiten

 

Für die übrigen Angestellten besteht weiterhin ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung.

Freundliche Grüsse

Dr. iur. Marco Ettisberger
Sekretär