Coronavirus - die aktuellen Entscheide und Informationen

Hier finden Sie laufend die aktuellen Entscheide, Massnahmen und Informationen zu COVID-19 mit einem Fokus auf den Kanton Graubünden.

Covid-19 Coronavirus Impfung Schutzmassnahmen Booster kostenlos

 

11. Januar 2023 - Vorerst keine Testpflicht für Reisende aus China

Der Bundesrat hat sich an seiner Sitzung vom 11. Januar 2023 mit den Empfehlungen der EU bezüglich Massnahmen für Personen, die mit dem Flugzeug aus China einreisen, auseinandergesetzt. Die epidemiologische Lage erfordert vorerst keine Testpflicht für Reisende aus China.

Aufgrund der in China zirkulierenden Omikron-Varianten geht der Bundesrat gegenwärtig von einem geringen Risiko für die Bevölkerung in der Schweiz und für das schweizerische Gesundheitssystem aus. Der Bundesrat hat aber entschieden, Flugreisende von und nach China verstärkt über Hygienemassnahmen zu informieren. Zudem empfiehlt das BAG diesen Personen, eine Maske zu tragen.

Zur Medienmitteilung des Bundesrats


21. November 2022 - Internationale Sonderregeln bei den Sozialversicherungen für Telearbeit/Homeoffice bis zum 30. Juni 2023 verlängert

Aufgrund der Einschränkungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus gilt bis zum 31. Dezember 2022 eine flexible Anwendung der EU-Unterstellungsregeln im Bereich der sozialen Sicherheit im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens und des EFTA-Übereinkommens. Eine Person (z.B. ein Grenzgänger im Homeoffice) unterliegt danach weiterhin den schweizerischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, auch wenn sie ihre Tätigkeit in Form von Telearbeit in ihrem Wohnland ausübt. Gemäss dieser Praxis bleibt die Zuständigkeit im Bereich der sozialen Sicherheit also unverändert, unabhängig davon, in welchem Umfang die Tätigkeit im Wohnstaat (EU/EFTA) ausgeübt wird.

Die zuständige EU-Verwaltungskommission für die Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit hat entschieden, die flexible Anwendung der Unterstellungsregeln im Bereich der Sozialversicherungen bis zum 30. Juni 2023 zu verlängern. Mitarbeitende von Schweizer Unternehmen mit Arbeitsort in der Schweiz, die an ihrem ausländischen Wohnsitz im Homeoffice arbeiten, unterstehen somit weiterhin dem Sozialversicherungs-Regime der Schweiz. Dies gilt nicht nur für Grenzgänger, sondern für alle Personen, die innerhalb von Europa Telearbeit verrichten.

Es ist möglich, dass die Unterstellungsregeln auch nach Ablauf der Sonderregelung am 30. Juni 2023 so ausgestaltet oder ausgelegt werden, dass mehr als 25% Telearbeit im Wohnland geleistet werden kann, ohne dass die Zuständigkeit im Bereich der sozialen Sicherheit ändert. Eine mögliche Umsetzung wird in den nächsten Monaten auf europäischer Ebene sowie zwischen der Schweiz und ihren Nachbarstaaten diskutiert. Weitere Informationen werden zu gegebener Zeit veröffentlicht.

Achtung: Diese Mitteilung betrifft nur die Sozialversicherungen und nicht das Steuerrecht.

Zur Medienmitteilung des Bundesamts für Sozialversicherungen


10. Oktober 2022 - Kostenloser COVID-Booster möglich

Die Auffrischimpfung im Herbst 2022 wird allen besonders gefährdeten Personen stark empfohlen. Alle anderen Personen ab 16 Jahren können ebenfalls eine Auffrischimpfung erhalten, insbesondere auch Gesundheitsfachpersonen und Betreuende von besonders gefährdeten Personen. Eine Auffrischimpfung bietet einen gewissen kurzzeitigen Schutz vor Infektion mit Erkrankung und kann auch bis zu einem gewissen Grad Arbeitsausfälle reduzieren. Alle Impfungen, die den Empfehlungen des BAG und der Eidgenössischen Kommission für Impffragen (EKIF) entsprechen, sind kostenlos.

In Chur wird ein temporäres Boosterzentrum von der Stadt Chur, dem Kantonsspital Graubünden und dem kantonalen Gesundheitsamt betrieben. Eine aktuelle Übersicht über die Impfstellen (Apotheken, Hausarztpraxen und Impfzentren) im Kanton Graubünden ist unter www.gr.ch/impfzentren aufgeschaltet.


29. September 2022 - Kurzarbeitsentschädigung: Gesuche für Nachzahlung neu bis 31. Dezember 2022 möglich

Betriebe, die in den Jahren 2020 und 2021 im summarischen Verfahren Kurzarbeitsentschädigung (KAE) abgerechnet haben, können für diesen Zeitraum für Mitarbeitende im Monatslohn einen Ferien- und Feiertagsanteil geltend machen. Betriebe welche das entsprechende Schreiben vom SECO nicht erhalten haben, können diesen direkt bei ihrer Arbeitslosenkasse anfordern. Gesuche zur Geltendmachung der Nachforderung von Ferien- und Feiertagsentschädigungen können neu bis am 31. Dezember 2022 eingereicht werden. Mit der Verschiebung der Eingabefrist vom 31. Oktober 2022 auf den 31. Dezember 2022 gewährt das SECO den Betrieben mehr Zeit für die Gesuchseingabe.

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29. September 2022 - Impfempfehlung für den Herbst

Da das Risiko einer Ansteckung oder Erkrankung an COVID-19 sowie die Belastung des Gesundheitssystems im Herbst erneut zunehmen können, hat das Bundesamt für Gesundheit (BAG) die Impfempfehlung angepasst. 

Die Auffrischimpfung (Booster) im Herbst 2022 wird allen besonders gefährdeten Personen stark empfohlen. Alle anderen Personen ab 16 Jahren können ebenfalls eine Auffrischimpfung erhalten, insbesondere auch Gesundheitsfachpersonen und Betreuende von besonders gefährdeten Personen. In Chur wird hierfür ab dem 11. Oktober 2022 während vier Wochen ein zusätzliches Zentrum für Boosterimpfungen betrieben. 

Auffrischimpfungen sollen frühestens vier Monate nach der letzten Impfung oder Genesung erfolgen. Alle Impfungen, die den Empfehlungen des BAG und der Eidgenössischen Kommission für Impffragen (EKIF) entsprechen, sind kostenlos.

Zur Medienmitteilung des Kantons Graubünden


Nachzahlungen bei der Kurzarbeitsentschädigung

Unternehmen, die in den Jahren 2020 und 2021 im summarischen Verfahren Kurzarbeitsentschädigung (KAE) abgerechnet haben, können ein Gesuch auf Überprüfung ihrer KAE-Ansprüche für diesen Zeitraum stellen. Denn: Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts vom 17. November 2021 ist bei der Bemessung der KAE im summarischen Abrechnungsverfahren für Mitarbeitende im Monatslohn ein Ferien- und Feiertagsanteil einzuberechnen. Infolge dieses Urteils hatte der Bundesrat das summarische Abrechnungsverfahren im Januar 2022 korrigiert und im März 2022 bekannt gegeben, dass die Unternehmen für die Jahre 2020 und 2021 Nachzahlungen bei der KAE beantragen können. Das Parlament hat in der Sommersession 2022 den entsprechenden Nachtragskredit bewilligt.

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) wird für die Nachzahlungsgesuche eine technische Lösung bereitstellen und für die Abwicklung ab dem 7. Juli 2022 auf www.arbeit.swiss einen eService zur elektronischen Eingabe anbieten. Die Gesuche können bis am 31. Oktober 2022 online eingereicht werden.

Zusätzlich werden die betroffenen Unternehmen ab Juli vom SECO per Brief darüber informiert, wie sie ein Gesuch konkret stellen können und welche Informationen dafür einzureichen sind.

Zur Medienmitteilung des SECO

Zum eService von www.arbeit.swiss (ab 7. Juli 2022)


Bundesratssitzung vom 30. März 2022

Dank der hohen Immunisierung der Bevölkerung ist es in den letzten Wochen zu keinem markanten Anstieg der Covid-19-Patient:Innen auf den Intensivstationen gekommen, obwohl die Zahl der Infektionen zwischenzeitlich wieder angestiegen ist. Entsprechend werden Ab 1. April 2022 auch die letzten Massnahmen der Covid-19-Verordnung besondere Lage aufgehoben: die Isolationspflicht für infizierte Personen sowie die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr und in Gesundheitseinrichtungen.

Damit erfolgt die Rückkehr in die normale Lage und auch die meisten Aufgaben in der Bewältigung der Covid-19-Pandemie gehen zurück in die Hauptverantwortung der Kantone - wie im Epidemiengesetz vorgesehen. Zudem planen Bund und Kantone eine Übergangsphase bis Frühling 2023, in der eine erhöhte Wachsamkeit und Reaktionsfähigkeit notwendig bleiben. Insbesondere sollen Strukturen soweit erhalten bleiben, dass die Kantone und der Bund rasch auf neue Entwicklungen reagieren können. 

Mit dem Ende der Isolationspflicht stellen sich für die Unternehmen Fragen bezüglich des Einforderns von Arztzeugnissen bei einer Covid-Erkrankung. Die HKGR empfiehlt seinen Mitgliedern, nach unbürokratischen Lösungen zu suchen und das Arztzeugnis nur einzufordern, wenn es wirklich nötig ist. Zum Beispiel könnte etwa ein positives Testresultat als Alternative zum Arztzeugnis vorgezeigt werden. Dort, wo vertraglich das Einholen eines Arztzeugnisses mit der Krankentaggeldversicherung vereinbart wurde, wird man diese vereinbarte Regeln aber beachten oder kurzfristig neue individuelle Vereinbarungen treffen müssen.

Auch der Kanton Graubünden übernimmt die Beschlüsse des Bundes und hebt die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr sowie in den Gesundheitseinrichtungen per 1. April 2022 auf. Betriebe und Institutionen ist es allerdings weiterhin erlaubt, das Tragen von Masken vorzuschreiben (so insbesondere in den Bündner Spitälern). Auch das freiwillige Tragen von Masken ist weiterhin möglich. Zudem wird zum Schutz von besonders gefährdeten Personen weiterhin regelmässiges Lüften und gründliches Händewaschen empfohlen. 

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