Coronavirus

1. Jüngste Beschlüsse von Bundesrat und Behörden

Gerne senden wir Ihnen die jüngsten Beschlüsse und nützliche Merkblätter / Zusatzinformationen von Bundesrat und Behörden:

  • Corona-Erwerbsersatz für Selbständigerwerbende wird bis 16.9.2020 verlängert Der Anspruch der direkt oder indirekt von Massnahmen gegen das Corona-Virus betroffenen Selbständigerwerbenden auf Corona-Erwerbsersatz wird bis zum 16. September verlängert. Die in ihrer eigenen Firma angestellten Personen im Veranstaltungsbereich, die sich in einer Härtefallsituation befinden, können neu ebenfalls Corona-Erwerbsersatz beanspruchen.
  • Kurzarbeitsentschädigung: Verlängerung der Bezugsdauer auf 18 Monate Der Bundesrat hat die Höchstbezugsdauer von Kurzarbeitsentschädigung von zwölf auf achtzehn Monate verlängert. Durch diese Verlängerung per 1. September 2020 haben die betroffenen Unternehmen die Möglichkeit, für ihre Beschäftigten weiterhin von der Unterstützung der KAE zu profitieren. Zudem gilt eine Karenzfrist von einem Tag. Diese Verordnungsänderung tritt am 1. September 2020 in Kraft und gilt bis am 31. Dezember 2021. Link zur Verordnungsänderung: https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/62031.pdf

 

2. Risikoländer

Einreise in die Schweiz - Quarantäne für einreisende Personen

Seit Mitte Juni ist es wiederholt zu einer Ausbreitung des neuen Coronavirus in der Schweiz gekommen, nachdem infizierte Personen aus Ländern des Schengen-Raumes und aus Nicht-Schengen-Staaten eingereist sind. Ab Montag, 6. Juli 2020, müssen Personen, die aus gewissen Gebieten einreisen, für 10 Tage in Quarantäne. Das BAG führt für diese Länder eine entsprechende Liste, die regelmässig angepasst wird. Die Liste der Staaten und Gebieten mit erhöhtem Ansteckungsrisiko finden Sie hier.

Personen, die ab dem 6. Juli 2020 in ein Risikogebiet reisen, haben während der 10- tägigen Quarantäne keinen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz. Davon ausgenommen sind Geschäftsreisen. Personen, die vor dem 6. Juli 2020 in ein Risikoland gereist sind, also nicht wussten, dass sie sich in ein Risikogebiet begeben, und nach diesem Datum in die Schweiz zurückkehren (und sich in Quarantäne begeben müssen), können Anspruch auf eine Entschädigung haben, wenn ein ärztliches oder behördliches Attest eingeholt wurde. Bezüglich weiterer Informationen verweisen wir auf die Beilage.

3. Quarantäne

Im Zusammenhang mit der verordneten Quarantäne stellen sich insbesondere die nachfolgenden Fragen, zu welchen wir Ihnen gerne unsere Einschätzung zukommen lassen:

  • Darf der Arbeitgeber eine Reise in ein Risikoland gemäss bundesrätlicher Liste verbieten? Das Weisungsrecht des Arbeitgebers gemäss Art. 321d Obligationenrecht wird durch das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers begrenzt. Es ist also im konkreten Fall eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen dem Interesse des Arbeitnehmers an der Reise (Bsp.: Teilnahme an einer Beerdigung, Besuch eines kranken Elternteils etc.) und dem Interesse des Arbeitgebers, nach den Ferien nicht auf den Arbeitnehmer verzichten zu müssen, weil er noch 10 Tage in der Quarantäne verbringen muss, insb. wenn die Arbeit nicht im Home Office geleistet werden kann

    Überwiegt das Interesse des Arbeitgebers, kann er gegenüber dem Mitarbeiter auch anweisen, dass die Reise in ein Risikoland untersagt wird. Befolgt der betroffene Arbeitnehmer die Weisung nicht, kann der Arbeitgeber einen Verweis oder eine Verwarnung aussprechen. Der Arbeitnehmer wird auch schadenersatzpflichtig, wenn dem Arbeitgeber wegen der Pflichtverletzung ein Schaden entsteht (ZR 1998 Nr. 58, AGer ZH).
  • Wer bezahlt den Lohn während dieser verordneten Quarantäne? Die neue Verordnung sieht ausdrücklich vor, dass die bisherige EO-Taggeldentschädigung gemäss Art. 2 Abs. 2bis der bisherigen COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20. März 2020 nicht zur Anwendung gelangt. Bei einer Quarantäne im Sinne von Artikel 2 der Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs vom 2. Juli 2020 besteht kein Anspruch auf Entschädigung.

    Ebenso entfällt auch eine Lohnfortzahlung des Arbeitgebers im Sinne von Art. 324a OR, da der Arbeitnehmer mit seinem Entscheid, in das Risikoland zu reisen, die Quarantäne (Arbeitsverhinderung) selber verschuldet hat. Es empfiehlt sich in jedem Fall, den Arbeitnehmer vor seiner Reise auf den Wegfall der Lohnzahlung für die nachfolgende Quarantäne hinzuweisen.
  • Angeordnete Geschäftsreisen in ein Risikoland
    Stehen unverzichtbare Geschäftsreisen in ein Risikoland gemäss bundesrätlicher Liste an, was nur mit Zurückhaltung geschehen sollte, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, infolge seiner Anweisung zur Reise die Lohnfortzahlung während der nachfolgenden Quarantäne zu übernehmen. Bei dieser Gelegenheit informieren wir Sie überdies gerne über den neusten Stand der Regelung in Bezug auf
  • Versicherungsunterstellung aufgrund der COVID-19-Einschränkungen bei Grenzgängern (Art. 13 der Verordnung Nr. 883/2004) - Fortführung des Home Office infolge des Coronavirus) Der Bundesrat hat sich mit Deutschland bilateral auf den 31. Dezember 2020 für die Anwendung der flexiblen Unterstellungsregeln geeinigt. Ab dem 1. Januar 2021 gelten wieder die normalen Unterstellungsregeln. Für die anderen Nachbarstaaten gilt die flexible Auslegung der Unterstellungsregeln solange weiter, bis nichts Anderes vereinbart wurde.

 

4. Coronavirus: Ein paar wichtige Informationen für die Unternehmen

Der Bündner Gewerbeverband hat ein Factsheet mit diversen wichtigen Informationen zu den Themen

  • Kurzarbeit
  • Finanzielle Unterstützung KMU und Bürgschaften
  • Arbeitsrecht
  • gesundheitliche Themen und Schutzmassnahmen

 

verfasst. Dabei handelt es sich um eine Momentaufnahme per 3. Juli 2020. Je nach Verlauf der Krise können der Bundesrat oder die Regierung des Kantons Graubünden weitere Massnahmen beschliessen. Um sich auf dem Laufenden zu halten, prüfen Sie die allgemeinen Informationen sowie betreffend Kurzarbeit zuerst die Homepage des Kantonalen Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) Graubünden. Es steht auch eine Hotline für zentrale Fragen zur Verfügung: 081 257 30 92 (von 8 bis 17 Uhr). Auch das SECO hat eine Info-Hotline für Unternehmen aufgeschaltet: 058 462 00 66 (von 7 bis 20 Uhr).

Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Schweizerischen Arbeitgeberverbandes.

Freundliche Grüsse

Dr. iur. Marco Ettisberger
Sekretär