Coronavirus
1. Massnahmenpaket zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen
Der Bundesrat hat am 20. März 2020 ein umfassendes Massnahmenpaket in der Höhe von insgesamt über 40 Milliarden Franken zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Ausbreitung des Coronavirus beschlossen. Ziel der auf verschiedene Zielgruppen ausgerichteten Massnahmen ist, Entlassungen zu vermeiden, die Beschäftigung zu erhalten, Löhne zu sichern und Selbständige aufzufangen. Die Massnahmen müssen schnell und zielgerecht wirken. Wir haben für Sie die wichtigsten Informationen in einem vom Bündner Gewerbeverband erarbeiteten Factsheet zusammengefasst (wird laufend aktualisiert).
2. Neue Formulare verfügbar
Neue Formulare sind auf der Homepage des KIGA zum Download verfügbar. So das Formular Voranmeldung zur Kurzarbeit (in Excel-Form) sowie das vereinfachte Formular Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung und ein Merkblatt mit Beispiel zur korrekten Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung. Da kurzfristig weitere Erläuterungen oder Anpassungen erfolgen können, sind Sie stets aktuell, wenn Sie auf die obige Homepage des Kantons gehen.
3. Aktualitäten und Massnahmen für Arbeitgeber
Im Kanton und in der ganzen Schweiz ist das öffentliche Leben seit 16.03.2020 erheblich eingeschränkt: Einkaufsläden und Gastronomiebetriebe bleiben geschlossen. Lebensmittelläden, Apotheken, Drogerien, Banken und Postschalter bleiben weiterhin offen. Definition des Kantons.
Die von der Regierung eingesetzte TaskForce analysiert derzeit unter Hochdruck die Auswirkungen der Massnahmen für betroffene Betriebe, insbesondere werden Fragen der Liquiditätssicherung geprüft. Die Informationen für betroffene Unternehmen werden auf der CoronavirusComm-Website des Kantons stets aktualisiert. Hier finden Sie auch das Merkblatt des sgv zur Kurzarbeit. Vom Seco publizierte Informationen zu Arbeitsausfällen und Kurzarbeit und das Infoblatt zur Voranmeldung zur Kurzarbeit und das ausfüllbare Formular. Detaillierte Angaben gibt es in der Broschüre zur Kurzarbeitsentschädigung.
In diesen Tagen werden weitere Informationen zu möglichen und hoffentlich unbürokratischen Hilfeleistungen (auch für Selbständigerwerbende, die keine Kurzarbeit anmelden können) erwartet. Wir informieren unsere Mitglieder erneut mit einem Newsletter, sobald Informationen von Bund und Kanton vorliegen.
Umfassende Antworten auf Fragestellungen im Zusammenhang mit der Bewältigung des Unternehmensalltags finden Sie in diesem Merkblatt des Schweizerischen Gewerbeverbandes und in den Häufig gestellten Fragen zu "Pandemie und Betriebe" des Seco.
4. Diverse Links
Nachstehend überlassen wir Ihnen Links zu diversen Informationen, Verordnungen, Antragsformularen etc.
Notverordnung vom 25. März zur Gewährung von Krediten mit Solidarbürgschaften des Bundes
Anträge für Liquiditätshilfen an KMU im Umfang von insgesamt 20 Milliarden Franken (ab 26. März)
Zusätzliche Massnahmen vom 25. März zur Stützung der Wirtschaft
Medienmitteilung des SAV zu den Beschlüssen des Bundesrats vom 25. März
Eine Zusammenstellung mit laufend aktualisierten Mitteilungen von Behörden sowie weiteren Organisationen finden Sie auf der Schwerpunktseite des SAV:
https://www.arbeitgeber.ch/allgemein/leitfaden-fuer-arbeitgeber-zum-coronavirus/
5. Sozialversicherungen: Anwendung der 25%-Regel bei Grenzgängern
Hierzu hat das Bundesamt für Sozialversicherungen folgende Stellungnahme abgegeben:
Immer mehr Unternehmen greifen auf die Möglichkeit zurück, ihre Mitarbeitenden vorübergehend zu Hause/via Telearbeit arbeiten zu lassen. Die zwischen der Schweiz und der EU geltenden Bestimmungen zur Mehrfachtätigkeit ((Art. 13 der Verordnung Nr. 883/2004) sind nur dann anwendbar, wenn die Erwerbstätigkeit mit einer gewissen Regelmässigkeit und wiederholt («gewöhnlich» und nicht «vorübergehend») in mehreren Staaten ausgeübt wird; dabei ist in der Regel die Situation der nächsten 12 Monate zu berücksichtigen. Einige wenige einmalige Wochen Telearbeit/Homeoffice, insbesondere in der derzeitigen aussergewöhnlichen wirtschaftlichen Situation, führen nicht zur Anwendung der Bestimmungen über die Mehrfachbeschäftigung auf betroffene Grenzgänger (wozu auch die "25%-Regel" gehört). Sie bleiben in Anwendung der Bestimmungen über die Entsendung (Art. 12 der Verordnung 883/2004) der schweizerischen Sozialversicherungsgesetzgebung unterworfen. Es ist auch nicht notwendig, für sie systematisch Bescheinigungen gestützt auf die Entsendungsbestimmung (z.B. Formular A1) auszustellen.
Auch eine zeitweilige Schwankung der im Wohnsitzland ausgeübten Tätigkeit infolge des COVID-19 ändert nichts an der Versicherungsunterstellung von Grenzgängern, die bereits vorgängig gewöhnlich in mehreren Staaten tätig waren.
Die AHV-Ausgleichskassen sowie die Behörden der angrenzenden Staaten wurden entsprechend informiert.
6. Steuerrechtliche Behandlung von Homeoffice (Betriebsstätte, Internationales Steuerrecht)
Hierzu hat die Eidgenössische Steuerverwaltung folgende Stellungnahme abgegeben: Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Dabei ist grundsätzlich von einem einheitlichen Begriff der Betriebsstätte auszugehen, sowohl was die Betriebsstätte einer ausländischen Unternehmung in der Schweiz betrifft, wie auch den umgekehrten Fall der ausländischen Betriebsstätte einer schweizerischen Unternehmung. Als feste Geschäftseinrichtungen gilt eine Anlage oder Einrichtung, in welcher ständig oder während einer gewissen Zeit die Tätigkeit eines Unternehmens ausgeübt wird.
Auch im internationalen Steuerrecht müssen die dort ausgeübten Tätigkeiten gemäss OECD-Musterabkommen einen wesentlichen und massgeblichen Teil des Unternehmens ausmachen. Das entscheidende Kriterium ob eine Betriebsstätte vorliegt ist oftmals die Verfügungsmacht, d.h., hat der Arbeitgeber tatsächlich eine ausreichende Verfügungsmacht über die Privatwohnung des Arbeitnehmers, so dass diese eine Betriebsstätte des Unternehmens begründen kann. Auch führen Hilfs- oder Nebentätigkeiten für das Unternehmen selbst nicht zu einer Betriebsstätte, selbst wenn das Unternehmen die Verfügungsmacht über die Einrichtung inne hat, in der die Tätigkeiten ausgeübt werden.
Das durch das Coronavirus «erzwungene» Homeoffice ist aus heutiger Sicht nicht dauerhaft und deshalb wird alleine aus diesem Grund in der Regel keine Betriebsstätte des Arbeitgebers begründet.
Im Einzelfall wird der Entscheid davon abhängen, ob aufgrund der Gesamtumstände die Kriterien für die Annahme einer Betriebsstätte erfüllt sind.
Freundliche Grüsse
Dr. iur. Marco Ettisberger